Knalleffekt bei Ermittlung

Totes Baby: Staatsanwältin besteht auf Vaterschaftstest

19.12.2018

Die „Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung“ soll die Ermittlungen vorantreiben.

Zur Vollversion des Artikels
© Getty Images / Symbolbild
Zur Vollversion des Artikels

NÖ. Es geht um das Drama in einer Ortschaft im Bezirk Gänserndorf: Tiere hatten einen hinter einem Gebüsch ein totes Neugeborenes ausgegraben. Als Mutter wurde eine 18-jährige Einheimische ausgeforscht.

Kinderzimmer. Der Teenager gab an, die Schwangerschaft nicht bemerkt und von den Wehen völlig überrascht gewesen zu sein. Das Kind, einen Buben, bekam sie ohne fremde Hilfe in ihrem Kinderzimmer. Weil sie dachte, dass das Baby nicht lebensfähig wäre, vergrub sie es am 7. November.

Nun fährt die zuständige Staatsanwältin schwere Geschütze gegen die Verdächtige auf – gegen die aus Mangel an U-Haft-Gründen auf freiem Fuß ermittelt wird, wobei die Anklägerin aber weiter von einem Mordverdacht ausgeht.

16-Jähriger der Vater? Als Indizienkette führt die Staatsanwältin in Korneuburg an, dass der Sohn der HAK-Schulabbrecherin möglicherweise nicht von ihrem Freund (20) stammt, sondern Ergebnis eines zweimonatigen Affäre mit einem 16-Jährigen aus Wien sei, mit dem sie im November und Dezember 2017 während einer „Auszeit von ihrem Freund“ zusammen war.  Um den  „Seitensprung“ und vor allem die Folgen zu vertuschen,  soll sie den „lebensfähigen Säugling nach der Geburt nicht erstversorgt, sondern in einen Bettdeckenbezug eingewickelt und vergraben haben“.

Gutachten. Um ihre Theorie zu beweisen, gab die Staatsanwältin einen Vaterschaftstest bei einem DNA-Labor in Mödling in Auftrag. Wolfgang Blaschitz, Anwalt des Mädchens, für das die Unschuldsvermutung gilt, hält dagegen: „Abgesehen davon, dass die Daten überhaupt nicht passen (die Zeugung müsste im Februar stattgefunden haben, Anm. der Red), ist das  Sex-Leben meiner Mandantin für den Fall nicht relevant. Wirklich wichtig wäre ein Gutachten zur Frage, ob sie unter einer postnatalen Psychose litt.“

(lae, kor)

Zur Vollversion des Artikels