Anträge stellen
Neue Gastgarten-Verordnung: Plaudern bis Mitternacht
30.01.2026Bei jedem Gastgarten muss von der Behörde geprüft werden, ob alle Voraussetzungen vorliegen.
Linz. Auch wenn die kalte Jahreszeit Linz noch fest im Griff hat: Der Frühling kommt bestimmt – und mit ihm beginnt für viele Innenstadt-Wirtinnen und -Wirte wieder die Gastgartensaison. Zur neuen Gastgarten-Verordnung weist die Stadt Linz darauf hin, dass Gastronomen innerhalb des Verordnungsgebietes, die länger offenhalten wollen, für ihren Gastgarten eine Anzeige nach § 76a GewO einbringen müssen. Auch wenn bereits ein Gastgarten (z.B. bis 23 Uhr) genehmigt ist, ist eine neue Anzeige zur Verlängerung der Öffnungszeit auf 24 Uhr erforderlich. Die Verordnung bewirkt nämlich keinen Genehmigungsautomatismus. Bei jedem Gastgarten muss von der Behörde geprüft werden, ob alle Voraussetzungen vorliegen. Der Schutz der Nachbarn (z.B. gegen Lärm) wird selbstverständlich berücksichtigt.
„Ich bin sehr erfreut über die gute Zusammenarbeit zwischen der Linzer Innenstadtgastronomie und dem Magistrat Linz. Alle haben an einem Strang gezogen, um etwas für die Innenstadtgastronomie zu bewegen – das ist ein starkes Signal. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für die Linzer Innenstadtwirte, die Betriebsanlagengenehmigung für den Schanigarten zu beantragen. Ich stehe für Fragen gerne zur Verfügung“, zeigt sich Bezirkswirtesprecher Michael Nell zufrieden.
Konkret sieht die Regelung sieht vor, dass Gastgärten künftig zwischen 1. Mai und 30. September täglich von 8 bis 24 Uhr betrieben werden dürfen – vorausgesetzt, sie befinden sich auf öffentlichem Grund oder grenzen direkt an öffentliche Verkehrsflächen.
Betroffen sind folgende Gebiete:
- Die Linzer Innenstadt, begrenzt nördlich von der Donau, östlich von Dametz- und Humboldtstraße, westlich von Waldeggstraße, Sandgasse, Hopfengasse, Kapuzinerstraße und dem Schlossbergareal sowie südlich vom ÖBB-Gelände rund um den Hauptbahnhof.
- Die Untere Donaulände zwischen Nibelungenbrücke und Neuer Eisenbahnbrücke.
- Der donauseitige Bereich Alturfahr West bis zur Nibelungenbrücke.
- Der donauseitige Bereich in Urfahr östlich der Nibelungenbrücke bis zur Neuen Eisenbahnbrücke.