MieterHilfe
Stadt Wien bietet gratis Betriebskosten-Check an
10.07.2025Die MieterHilfe rät der Wiener Bevölkerung zur Überprüfung der jährlichen Betriebskosten-Abrechnung.
Bis 30. Juni erhalten die meisten Mieter ihre Betriebskostenabrechnung, entweder durch die Post oder per Aushang im Stiegenhaus. Im günstigsten Fall erhält man eine Gutschrift, die in der Regel mit der übernächsten Mietzahlung automatisch verrechnet wird. In anderen Fällen kann es aber auch zu einer Nachzahlung kommen. Gerade dann sollten betroffene Mieter die Abrechnung genauer prüfen.
Die Erfahrung zeigt nämlich, dass es bei besagten Abrechnungen leider immer wieder zu Fehlern kommen kann, mitunter zulasten der Mietenden. Die MieterHilfe der Stadt Wien hilft hier gerne weiter. Sie ist erreichbar unter der kostenlosen Servicenummer 01/4000 8000.
"Rund um die Betriebskosten herrscht oft Unklarheit, was verrechnet werden darf und was nicht darunterfällt. Die MIeterHilfe schafft hier Klarheit – kostenlos und unabhängig. Mit der kostenfreien Prüfung der Betriebskostenabrechnung bietet die MieterHilfe ein wichtiges Service an, das Sicherheit schafft und möglicherweise bares Geld wert ist. Alle Wienerinnen und Wiener sind eingeladen: Nutzen Sie dieses Angebot, lassen Sie Ihre Abrechnung kontrollieren und holen Sie sich Unterstützung – schnell, unkompliziert und ohne versteckte Kosten", so Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál.
Anfallende Kosten
Folgende Ausgaben im Bereich des Mietrechtsgesetzes können den Mietern zum Beispiel als Betriebskosten verrechnet werden:
- Entrümpelung von herrenlosem Gut
- Schädlingsbekämpfung
- Kehrgebühren (Rauchfangkehrer)
- Strom für Beleuchtung und Gemeinschaftsanlagen
- Verwaltungshonorar
- Müllabfuhr
- Hausreinigung (Hausbesorger, Haus- und Gartenbetreuer)
Nicht verrechnet werden dürfen hingegen Erhaltungsarbeiten – also etwa Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen am Dach, im Stiegenhaus, in Wohnungen oder an anderen Gebäudeteilen. Diese Kosten müssen aus der Hauptmietzinsrücklage gedeckt werden. Eine direkte Weiterverrechnung an die Mieter*innen ist in solchen Fällen nicht zulässig.
Um eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rechnungseinsicht zu empfehlen. Eine Überprüfung der Betriebskosten ist im Mietrechtsgesetz bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.