Video aus Moschee

Wiener Imam fordert Viel-Ehe in Österreich

09.05.2019

Bis zu 3 Jahre Haft drohen, wenn man mehr als eine Ehe eingeht.

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Wien. Der Syrer Abboud Sweid (40) flüchtete vor 4 Jahren mit seinen drei Frauen und 13 Kindern nach Deutschland. „Ich will jetzt Deutscher werden“, sagt er – und löste damit eine heftige Diskussion über Viel-Ehen in Deutschland aus.

Video zeigt, wie Wiener Imam Viel-Ehe fordert

Brisant ist in diesem Zusammenhang ein Video, dass in einer Moschee im 15. Bezirk in Wien aufgenommen wurde und auf der Seite der Moschee am 6. April hochgeladen wurde (es liegt ÖSTERREICH vor).

Darin predigt der Imam Ahmed N. für eine Viel-Ehe: „Gerechtigkeit ist nicht so einfach, aber wer das schafft, kann mehrere Frauen heiraten.“ N. weiter: „Auch wenn der Muslim sich von seinen vier Frauen geschieden hat, ist es ihm erlaubt, andere vier Frauen zu heiraten.“

Die Moschee bestätigte auf ÖSTERREICH-Anfrage, dass der Imam dort predige. Dazu, dass N. in seinen Predigten die Polygamie fordere, heißt es aber offiziell nur: „Wir wissen davon  nichts.“

FPÖ-Reaktion: Gudenus empört

FPÖ-Klubobmann Johann Gudenus zeigt sich gegenüber ÖSTERREICH empört: "Dieses jenseitige, allen kulturellen Werten widersprechende Frauenbild, haben die Roten massenweise importiert – mit ihrer fahrlässigen Willkommenskultur und der ungehemmten Zuwanderung. Wo bleibt hier eigentlich der Aufschrei linker Frauenrechtlerinnen?"

Rechtliches zur Mehrehe in Österreich

Das Inennministerium informiert, dass die Mehrfachehe in Ö zivilrechtlich unzulässig (§ 8 EheG) und strafrechtlich verboten (§ 192 StGB) ist. Wenn ein Strafverfahren wegen § 192 StGB anhängig ist oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen § 192 StGB vorliegt, ist dies ein Verleihungshindernis für die Staatsbürgerschaft. Das heißt, die Staatsbürgerschaft wird nicht verliehen, so das BMI.
 
Ansonsten kann gemäß Entscheidungspraxis der Behörden und Judikatur der Verwaltungsgerichte eine formalrechtlich vorliegende Mehrfachehe auch unter dem Aspekt der bejahenden Einstellung zur Republik, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit  bzw. der Integration des Fremden – Gesamtverhalten im Hinblick auf allgemeines Wohl und öffentliche Interessen, Orientierung am gesellschaftlichen Leben, Bekenntnis zu Grundwerten -  zur Versagung der Staatsbürgerschaft führen.
 
Bloßes Konkubinat erfüllt mangels rechtlicher Qualität die oben angeführten Kriterien nicht.
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