Niederlassungsfreiheit

EuGH-Urteil wegen Apothekenkonzession

13.02.2014

Konzessionsregelung im Widerspruch mit Niederlassungsfreiheit.

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Der EU-Gerichtshof (EuGH) hat Österreich wegen der Konzessionsvergabe für neue Apotheken verurteilt. "Die in Österreich bei der Neuerrichtung von Apotheken angewandten demografischen Kriterien sind nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar", heißt es in dem Urteil vom Donnerstag. Dies bedeutet de facto künftig mehr Konkurrenz für die Apotheken.

Konkret geht es um die Regelung, wonach ein Bedarf für eine neue Apotheke dann nicht besteht, wenn sich wegen der neuen Apotheke die Zahl der Personen verringern und weniger als 5.500 betragen würde, die von einer der umliegenden bestehenden Apotheken zu versorgen sind. Der EuGH erklärt dazu, dass die Niederlassungsfreiheit einer Regelung entgegensteht, die es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und damit von der starren Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen abzuweichen.

Frau durfte keine Apotheke errichten und klagte bei EuGH

Anlassfall war eine Klage einer Österreicherin, die im oberösterreichischen Pinsdorf eine öffentliche Apotheke errichten wollte. Dieses Ansuchen war mit der Begründung abgelehnt worden, dass im Gebiet dieser Gemeinde kein Bedarf bestehe. Einem Gutachten der österreichischen Apothekerkammer zufolge hätte die Errichtung einer Apotheke in Pinsdorf bewirkt, dass das Versorgungspotenzial der benachbarten Apotheke in der Gemeinde Altmünster deutlich unter 5.500 Personen zu liegen komme. Das Verwaltungsgericht ersuchte daraufhin den Gerichtshof, ob die Niederlassungsfreiheit einer nationalen Regelung hier entgegensteht.

Kritik an Apotheken-Zugang im ländlichen Raum

Der EuGH erklärte ferner, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahlen der weiterhin zu versorgenden Personen die Gefahr bestehe, dass in Österreich für bestimmte Personen - vor allem für Menschen mit eingeschränkter Mobilität - die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt sei. Die österreichische Regelung verstoße dadurch, dass sie es den "zuständigen nationalen Behörden nicht erlaube, von dieser starren Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen, gegen das unionsrechtliche Gebot, dass das angestrebte Ziel in kohärenter Weise zu verfolgen ist".
 

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