EuGH: Versicherte können Anwalt frei wählen

15.09.2009

Ein Versicherungsnehmer kann sich auch im Fall eines Massenschadens - also einer größeren Anzahl von Personen, die durch dasselbe Ereignis geschädigt sind - den Anwalt selbst wählen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat damit die Massenschadensklausel der Rechtsschutzversicherungen de facto außer Kraft gesetzt.

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In dem Urteil heißt es, der "Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters steht jedem Versicherungsnehmer allgemein und eigenständig zu". Ereignisse, die eine große Zahl von Personen in gleicher Weise betreffen, seien kein neues Phänomen.

"Selbst wenn neue Umstände auf mitgliedstaatlicher Ebene zu einer Häufung von Sammelklagen zum Schutz der Interessen von Mitgliedern einer Personengruppe führten, können solche Umstände beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht die Freiheit der Rechtsschutzversicherten beschränken, sich an einer solchen Klage zu beteiligen oder nicht zu beteiligen und gegebenenfalls einen Rechtsvertreter zu wählen.

Der "Gemeinschaftsgesetzgeber hat auch keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass eine große Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist", betont der EuGH in dem Urteil mit der Nummer C-199/08 von vergangener Woche.

Der Gerichtshof sagt, ein Rechtsschutzversicherer kann sich nicht für den Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Auslöser war ein Rechtsstreit von Erhard Eschig mit der Uniqa Sachversicherung AG vor dem Obersten Gerichtshof in Wien.

Eschig hatte Geld bei zwei Investmentfirmen angelegt, die insolvent wurden. Eschig beauftragte eine Rechtsanwaltskanzlei mit seiner Vertretung insbesondere im Insolvenzverfahren, in einem Strafverfahren gegen die Organe der Unternehmen und in einem Verfahren gegen die Republik Österreich wegen Versäumnissen der Finanzmarktaufsicht. Die UNIQA will die Anwaltskosten nicht erstatten und verweist, da mehrere bei ihr versicherte Personen durch die Insolvenz geschädigt worden seien, auf die Massenschadensklausel ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Franz Kallinger vom Prozessfinanzierer AdvoFin erklärte im "WirtschaftsBlatt", dass die Entscheidung des EugH zu begrüßen sei. "Für uns hat es zwar keine direkte Auswirkung, aber es werden mehr Anwälte in die Anlagefälle involviert und für die Klagsgegner wird es schwerer werden".

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