Manager-Boni nur bei nachhaltigem Gewinn!

04.12.2009

Die von Kanzler Werner Faymann geplante Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Managerbezügen jenseits der 500.000-Euro-Grenze ist nach Meinung des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Klaus Hübner, verfassungs- und systemwidrig und daher abzulehnen. Vorstellbar wäre dagegen ein mehrjähriger Durchrechnungszeitraum für Manager-Boni, so dass nur nachhaltige Gewinne prämiert würden.

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© Klaus Huebner
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Kanzler Werner Faymann will hohe Managerbezüge beschränken, indem von den Unternehmen nur noch Gehälter bis 500.000 Euro pro Jahr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Darüber hinaus gehende Bezüge müssten aus dem versteuerten Gewinn bezahlt werden.

Damit würden diese Gehaltsbestandteile sowohl der Körperschaftssteuer von 25 % als auch der Einkommenssteuer von 50 % unterliegen. Unter Berücksichtigung der ebenfalls fälligen Lohnnebenkosten von rund acht Prozent, ergibt sich eine Steuerbelastung von über 80 %. Solche exorbitant hohe Steuerbelastungen stellen einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht dar.

Es ist verfassungswidrig, wenn angestellte Führungskräfte als Gruppe ohne sachliche Begründung anders als beispielsweise Selbständige behandelt würden. Der Faymann-Vorschlag führt etwa dazu, dass ein Einzelunternehmer wie bisher besteuert würde, aber unter die Neuregelung fällt, wenn er in eine GmbH umgründet und die Bezüge als Geschäftsführer erhält.

Als Maßnahme gegen ungerechtfertigte Bonuszahlungen ist ein mehrjähriger Durchrechnungszeitraum vorstellbar. Damit würden auch Verlustjahre berücksichtigt und die in den Gewinnjahren entstanden Prämien entsprechend gekürzt.

In Deutschland ist bereits seit Jahresmitte das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung in Kraft. Dieses sieht vor, dass die Vergütungsstruktur bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist. Variable Vergütungsbestandteile haben eine mehrjährige Bemessungsgrundlage - Aktienoptionen können erst nach 4 Jahren ausgeübt werden. Zudem kann der Aufsichtsrat Managergehälter nachträglich kürzen, wenn sich die Lage des Unternehmens verschlechtert. Eine Neuregelung in Österreich könnte in eine ähnliche Richtung gehen.

Die von Kanzler Faymann ebenfalls vorgeschlagen Besteuerung von Aktienkursgewinnen ist nur dann für gerechtfertigt, wenn Gewinne mit Verlusten verrechnet werden könnten.

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