Waldviertler-"Rebell"

Staudinger blitzt beim VwGH ab

05.12.2013

Der Waldviertler Schuster kämpft gegen die FMA um sein Darlehenmodell.

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Der Waldviertler Schuhhersteller Heini Staudinger muss in seinem Kampf gegen die Finanzmarktaufsicht wegen seines Darlehenmodells eine weitere juristische Niederlage einstecken. Nachdem er mit seiner Beschwerde gegen einen Untersagungsbescheid bereits im April beim VfGH abgeblitzt war, erteilte ihm nun auch der VwGH eine Abfuhr. Jetzt muss der "Rebell" sein Modell in eine legale Form umwandeln.

Staudinger hat rund 3 Mio. Euro von Kunden, Freunden und Sympathisanten entgegengenommen, um seinen Betrieb zu finanzieren. Sie bekommen dafür 4 Prozent Zinsen. Nach Rechtsmeinung der FMA handelt es sich dabei um ein Bankgeschäft, für das der Schuster eine Konzession bräuchte, die er allerdings nicht hat.

Dieser Ansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof. FMA-Sprecher Klaus Grubelnik bestätigte der APA am Donnerstag auf Nachfrage, dass der VwGH Staudingers Beschwerde abgelehnt und damit den FMA-Bescheid "vollinhaltlich bestätigt" hat.

Staudinger sei nun aufgefordert, seine Finanzierung "zum Schutz der Einleger, Anleger und Gläubiger umzuwandeln", erklärte Grubelnik.

Tut er das nicht, muss er die 3 Mio. Euro zurückzahlen. Um das zu verhindern, könnte er zum Beispiel eine Genossenschaft gründen, wie ihm das die FMA bereits mehrfach ans Herz gelegt hatte.

Staudinger hat seinen Kampf gegen die Aufsicht öffentlichkeitswirksam ausgetragen und damit auch eine Politdebatte über die alternative Finanzierungsformen für Klein- und Mittelbetriebe in Gang gebracht, Stichwort Crowdfunding.

Mit dem jüngsten VwGH-Entscheid ist der juristische Streit noch nicht ganz vorbei. Ausständig ist nämlich noch ein Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Wien, das in Kürze ergehen soll. Diesmal geht um eine Beschwerde Staudingers gegen einen Strafbescheid der Finanzmarktaufsicht. Die FMA hatte ihm wegen unerlaubter Bankgeschäfte in der Vergangenheit eine Pönale von 2.000 Euro aufgebrummt. De facto kann der UVS jetzt, nachdem der VwGH zur Kernfrage Bankgeschäft bereits gesprochen hat, nur mehr über die Höhe der Strafe befinden.

 

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