Gilt für Einreise aus 32 Risiko-Ländern

Chaos um Pflicht-Tests für Urlaubs-Rückkehrer

25.07.2020

PCR-Test darf bei Einreise aus Risikogebiet nur 3 Tage alt sein - Bei Fehlen Pflicht-Test in Österreich - Interpretations-Chaos um Verordnung - Experte Mayer kritisiert Verordnungs-Qualität.

Zur Vollversion des Artikels
© Symbolbild (Getty Images)
Zur Vollversion des Artikels
Wien. Für die Rückkehr nach Österreich aus Corona-Risikogebieten ist ab Montag verpflichtend ein negativer PCR-Test notwendig. Liegt ein solcher bei der Einreise nicht vor, so ist dieser innerhalb von 48 Stunden nachzuholen. Die Veröffentlichung der Verordnung war von viel Verwirrung und Missinterpretation im Gesundheitsministerium begleitet, was Expertenkritik und auch FPÖ-Schelte nach sich zog.
 
Nach mehrmaligem Hin und Her legte sich Samstagmittag das Gesundheitsministerium schließlich fest, dass die von Minister Rudolf Anschober (Grüne) Freitagnacht erlassene Novelle der Verordnung eindeutig so zu interpretieren sei, dass alle Rückkehrer aus den 32 definierten Risikogebieten einen negativen PCR-Test vorweisen müssen. Dieser darf nicht älter als drei Tage sein. Betroffen davon sind explizit auch alle Österreicher, EU-und EWR-Staatsbürger, Schweizer Staatsbürger sowie all jene Personen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (sowie Personen mit Aufenthaltsberechtigung).
 
Kann man einen solchen Test bei der Einreise nicht vorweisen, so müssen sich die Betroffenen sofort in Heimquarantäne begeben - und haben innerhalb von 48 Stunden dafür zu sorgen, dass in Österreich (auf eigene Kosten) ein PCR-Test durchgeführt wird. Sobald das Test-Ergebnis vorliegt, dürfen die Betroffenen die Quarantäne beenden. Wenn dieser Test nicht nachgeholt wird, bedeutet das eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist, hieß es auf APA-Nachfrage im Ministerium.
 

Verwirrung um Interpretation von Anschober-Verordnung

Die Kundgabe der Neuregelung war von umfangreicher Verwirrung im Gesundheitsressort begleitet. Während in einer ersten Presseunterlage am späten Freitagabend die verpflichtende Testung erwähnt wurde, interpretierte man dann die Verordnung im Ministerium - nach mehrmaliger Rückfrage durch die APA - so, dass alternativ zum (nun doch obligatorischen) Test auch ein Verbleib in der zehntägigen Quarantäne möglich sei - und zwar ohne Testung. Das ist aber nun definitiv doch nicht der Fall, der Test muss auf jeden Fall nachgeholt werden, so die finale Auskunft aus dem Büro Anschobers.
 
Damit stellt die neue Regelung eine Verschärfung dar. Denn bisher galt laut Gesundheitsministerium für Rückkehrer, dass sie ein ärztliches Attest vorlegen mussten, das nicht älter als vier Tage ist. Alternativ konnten sie in eine 14-tägige (Heim-)Quarantäne gehen und diese dann ohne Testung verlassen.
 
Scharfe Kritik am durch das Ministerium ausgelösten Chaos um die Verordnung und auch an der Qualität des Verordnungstextes übte der Verfassungsexperte Heinz Mayer. "Das ist die Konsequenz einer seit Langem zu beobachtenden Tendenz, die juristische Kompetenz auf Ebene der Ministerien zu verdünnen." Zu ebenfalls in der Verordnung zu findenden redaktionellen Fehlern sagte er gegenüber der APA, "auch das sollte nicht vorkommen". Hier hakte die FPÖ ein: "Zuerst sagte Anschober, man müsse sich mit dem Einreise-Verordnungstext Zeit lassen, um Fehler zu vermeiden, jetzt ist in einem fehlerhaften Schachtelsatz davon die Rede, dass die 'Unterschrift für diesen Zeitraum nicht verlassen werden darf'", verwies Parteichef Norbert Hofer auf die entsprechende Passage. "Leider muss man im Fall von Anschober mittlerweile nicht mehr von Pfusch oder Blamage sprechen, sondern Unfähigkeit. Denn sein Ressort ist nicht dazu in der Lage, einen klaren und verständlichen Verordnungstext hinauszubringen, der auch hält."
 
Auch in der Vergangenheit hatten Verordnungen aus dem Gesundheitsministerium für teils massive Probleme gesorgt. Scharfe Kritik zog etwa der berühmt-berüchtigte "Oster-Erlass" nach sich, laut dem man in Privat-Wohnungen (während des Lockdowns) nur fünf Menschen zusätzlich empfangen hätte dürfen. Dieser wurde dann nach einem öffentlichen Aufschrei wieder zurückgenommen. Und erst am vergangenen Mittwoch verkündete der Verfassungsgerichtshof, dass die Verordnungen zu den Corona-Ausgangsbeschränkungen und zur Geschäftsöffnung im April gesetzwidrig waren.
 
Keinesfalls verlassen können die Quarantäne künftig Drittstaatsangehörige - und zwar auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, was eine Verschärfung zum Ist-Stand bedeutet. Diese Personengruppe darf freilich (wie schon bisher) grundsätzlich ohnehin nicht nach Österreich einreisen. Ausnahmen gibt es nur für jene, die über ein Schengen-Land einreisen. Voraussetzung für eine solche Einreise ist weiterhin der negative PCR-Test; dieser darf ebenfalls nicht älter als 72 Stunden sein. Im Gegensatz zum Ist-Stand müssen die Betroffenen aber auch bei Vorliegen eines solchen negativen Testergebnisses verpflichtend in einer zehntägigen (Heim-)Quarantäne verbleiben. Ein "Freitesten" daraus ist nicht möglich. Auch ist für die Quarantäne eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (wie etwa jene aus den zuletzt wegen hoher Corona-Zahlen diskutierten Balkan-Ländern) sind von dieser strengeren Regelung nicht betroffen.
 
Darüber hinaus gibt es aber noch weitere Ausnahmen für Drittstaatsangehörige, nämlich für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte oder Diplomaten. Sofern sie sich nicht durchgehend in einem der als sicher eingestuften Länder aufgehalten haben, müssen auch sie einen negativen PCR-Test vorweisen und dann eine zehntägige Heimquarantäne antreten. Diese Gruppe darf die Quarantäne aber beenden, sobald ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ausfällt.
 

Diese 32 Länder gelten als Risikogebiete

In der Verordnung sind insgesamt 32 Risikogebiete definiert. Als Staaten bzw. Gebiete mit einem erhöhten Covid-19-Risiko gelten laut der Verordnung Ägypten, Albanien, Bangladesch, Weißrussland (Belarus), Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau (Moldawien), Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten und die Provinz Hubei (China).
 
Kommen Österreicher, EU- und EWR-Bürger oder Schweizer aus einem Staat mit einer stabilen Covid-19-Situation (etwa Deutschland, Italien, Schweiz, Norwegen) besteht freie Einreise. Die Person muss sich dafür aber in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in folgenden - derzeit sicheren - Staaten aufgehalten haben: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, dem Vereinigtes Königreich und Zypern.
 
Keine Einschränkungen gibt es bei Staatsbesuchen und aus besonderen familiären Gründen - etwa Einreise von Lebenspartnern und -partnerinnen oder bei Anlässen wie Hochzeiten und Taufen. Die bloße Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp bleibt ohne Einschränkung möglich, heißt es in der Verordnung. Für Personen, die sich am Montag bereits im Ausland befinden, gelten diese Änderungen erst ab Samstag, dem 1. August.
Zur Vollversion des Artikels