Übereinkommen

EVN möchte niemand im Winter frieren lassen

20.10.2025

Markus Wieser von der Arbeiterkammer Niederösterreich suchte wieder das Gespräch mit der EVN: unisono konnte nun erklärt werden, dass es im Winter keine Energieabschaltung für Bedürftige gibt.

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© APA/ROLAND SCHLAGER
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AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NÖ-Vorsitzender Markus Wieser hat vor Beginn der Heizsaison neuerlich, so wie in den Vorjahren auch, das Gespräch mit der EVN gesucht. Dabei konnte für die Konsumenten erreicht werden, dass in diesem Winter Strom und Gas, Nah-und Fernwärme von 1. Dezember 2025 bis 15. Februar 2026 in keinem Haushalt, der von der EVN Energievertrieb GmbH & Co KG oder EVN Wärme GmbH beliefert wird und Zahlungsprobleme hat, abgeschaltet werden. "Wir setzen auf konstruktive Gespräche, um wirksame Lösungen für betroffene Konsumenten zu erzielen“, so Wieser.

Zusätzlich wurde vereinbart, dass für diesen Zeitraum auch die Zinsen für Ratenzahlungen ausgesetzt werden. Des Weiteren wurde die angespannte Situation bei von Energiearmut betroffenen Haushalten besprochen. Um diese Konsumenten zu unterstützen, steht weiterhin der "EVN Energiehilfe Fonds“ für armutsgefährdete Haushalte zur Verfügung. Die Abwicklung wird von der Caritas der Erzdiözese Wien und Diözese St. Pölten sowie der Diakonie durchgeführt.  

Währenddessen im Landtag

In der kommenden Sitzung der NÖ Landesregierung soll der NÖ Heizkostenzuschuss 2025/2026 beschlossen werden. "Damit will das Land Niederösterreich jene Menschen erreichen, die sich die Heizkosten am allerwenigsten leisten können“, so die beiden Landesrätinnen Christiane Teschl-Hofmeister (ÖVP) und Eva Prischl (SPÖ).

© NLK Pfeffer

Den NÖ Heizkostenzuschuss erhalten jene Personen, die unter anderem seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und die sich mit ihrem monatlichen Haushaltseinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG befinden. Die Ausgleichszulagenrichtsätze nach dem ASVG betragen seit dem 1. Jänner 2025 für Alleinstehende 1.273,99 Euro und für Ehepaare bzw. eingetragene Partnerschaften 2.009,85 Euro. Für jedes Kind erhöht sich dieser Betrag um 196,57 Euro sofern das Nettoeinkommen des Kindes nicht mehr als 468,58 Euro beträgt. Die Ausgleichszulage wird als Differenz zwischen dem jeweiligen Richtsatz und Ihrem Netto-Gesamteinkommen berechnet. Diese Personen erhalten dann den NÖ Heizkostenzuschuss in der Höhe von 150 Euro.

Die Antragstellung für den NÖ Heizkostenzuschuss ist ausschließlich beim Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes möglich. Für den NÖ Heizkostenzuschuss läuft die Antragsfrist von 22. Oktober 2025 bis zum 31. März 2026. Jene Personen, die Leistungen nach dem NÖ SAG beziehen, erhalten den Heizkostenzuschuss automatisch ausbezahlt. 

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