Amtsmissbrauch

7 Monate bedingt für VP-Landesrat

14.10.2010

Schüler zum Schein angemeldet um Hauptschulstandort zu behalten.

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© Andi Bruckner
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Im Prozess wegen Amtsmisbrauchs durch die Scheinanmeldung von Schülern in der nordburgenländischen Gemeinde Zurndorf hat das Gericht am Donnerstag vier Schuldsprüche gefällt. Landesrat Werner Falb-Meixner (V), damals Bürgermeister, wurde zu sieben Monaten bedingter Haft verurteilt. Bedingte Haftstrafen gab es auch für einen mittlerweile pensionierten Schuldirektor sowie zwei Gemeindemitarbeiterinnen. Eine ebenfalls angeklagte Schuldirektorin wurde hingegen freigesprochen.

Scheinanmeldungen
  Der Schöffensenat (Vorsitz: Karin Knöchl) sah es als erwiesen an, dass Falb-Meixner die Gemeindebediensteten angewiesen hatte, insgesamt vier Schüler in Zurndorf mit Wohnsitz anzumelden. Dies sei erfolgt, obwohl von Anfang an klar gewesen sei, dass die Betroffenen im Ort keinen Wohnsitz nehmen sollten. Die beiden Gemeindemitarbeiterinnen hätten mangels eines bestehenden Wohnsitzes der Schüler in der Gemeinde dies zunächst abgelehnt. Nach einem Ersuchen des Schuldirektors sei man schließlich auf die Idee gekommen, Scheinmeldungen durchzuführen - im Wissen darum, dass die Eintragung ins Melderegister schlichtweg falsch gewesen sei.

   Grundsätzlich hätte es auch legale Möglichkeiten gegeben, um den den Fortbestand der Schule zu sichern - etwa, Familien in Zurndorf anzusiedeln, argumentierte die Richterin. Bei den beiden Gemeindemitarbeiterinnen sei zu berücksichtigen, dass sie auf Weisung ihres Vorgesetzten gehandelt hätten. Dennoch bleibe als Tatbestand der Verstoß gegen das Meldegesetz.

Tatwiederholung
  Bei Falb-Meixner, dem früheren Direktor und einer der Gemeindebediensteten wurde die Tatwiederholung als erschwerend gewertet. Die Schüler waren nämlich auch um- beziehungsweise vorübergehend abgemeldet worden. Die Direktorin, die erst im Jahr 2008 an die Hauptschule gekommen war, wurde im Zweifel freigesprochen. Die Beweisergebnisse hätten nicht ausgereicht, um einen Amtsmissbrauch festzustellen.

Berufung
  Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Landesrat Falb-Meixner kündigte ebenso wie der pensionierte Schulleiter an, Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde einzulegen. Der Rechtsbeistand der beiden Gemeindebediensteten erbat drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.

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