Bleiberecht

Akt der Familie Zogaj "liegen geblieben"

30.10.2007

Die Entscheidung über einen humanitären Aufenthaltstitel für Arigona Zogaj und ihre Familie könnte sich weiter verzögern.

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Der Grund: Bisher ist beim Innenministerium kein einziger Fall eingetroffen, der nach dem neuen Kriterienkatalog beleuchtet werden soll - auch nicht jener der 15-Jährigen und ihrer Mutter. Der Akt wurde "verschlampt". Der oberösterreichische Soziallandesrat Josef Ackerl (S) will die Effizienz der Verwaltungsabläufe nun überprüfen lassen.

Noch kein Akt in Wien eingelangt
Vor rund einem Monat ist das neue Formular, das Innenministerium und Länder gemeinsam entwickelt haben, kundgemacht worden. In Oberösterreich werden rund 30 ausländische Familien nach diesen neuen Kriterien nochmals überprüft. In der Steiermark seien es 22 Fälle und in Salzburg gehe man von vorsichtig geschätzten zwölf Familien aus. Das Ungewöhnliche: In Wien sei aber noch kein einziger Antrag eingetrudelt!

Akt "Familie Zogaj" noch nicht untersucht
Auch der Akt der Familie Zogaj ist offensichtlich "liegen geblieben". Dieser befinde sich weiterhin in Oberösterreich, räumte Ackerl ein. Erst am Dienstag seien die Unterlagen auf seinem Schreibtisch gelandet. Ursprünglich hatte es geheißen, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe den Akt bereits Anfang Oktober nach Wien geschickt. Ackerl verspricht jetzt, daß er "unverzüglich die entsprechenden Schritte setzen" werde. Der Akt "wird dann von uns direkt nach Wien weitergeleitet. Ich nehme an, dass das nächste Woche sein wird", kündigte der Landesrat an.

Kriterien für Bleiberecht festgelegt
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat heute fixe Bleiberechts-Kriterien festgelegt wie etwa den Status des Familienlebens oder die Aufenthaltsdauer in Österreich. Diese Kriterien wurden im Einklang mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgelegt und müssen von allen Behörden, die über Ausweisungen entscheiden, ab sofort berücksichtigt werden. Weiters hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen eingeleitet.

Verfassungswidrig?
In den meisten Fällen ist bei solchen Verfahren eine Aufhebung der Gesetzespassagen die Folge. Die Verfassungsrichter sind der Meinung, dass es im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention verfassungswidrig sei, dass Betroffene kein Antragsrecht auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen haben, sondern davon abhängig sind, ob die Behörde von sich aus tätig wird oder nicht. Diese Gesetzesregelung wird nun geprüft.

Die Kriterien im Detail
Beim Bleiberecht halten die Verfassungsrichter fest, dass die Behörden in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Kriterien anzustellen haben. Die Kriterien im Detail:

  • Aufenthaltsdauer
  • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität
  • der Grad der Integration
  • strafrechtliche Unbescholtenheit
  • die Bindung zur Heimatstadt
  • Erfordernisse der öffentlichen Ordnung
  • die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

"Durchführungsaufschub" aufgehoben
Weiters hat der VfGH eine Ausweisungsbestimmung im Asylgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Diese betrifft den sogenannten "Durchführungsaufschub". Der hat bewirkt, dass eine Ausweisung aus vorübergehenden Gründen (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nicht durchgeführt werden darf. Das Problem dabei war, der Zeitpunkt der Abschiebung bereits fix festgelegt war. Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Asylwerbers nicht ausreichend gebessert hat, wurde er zum vereinbarten Zeitpunkt abgeschoben, denn das - jetzt aufgehobene - Gesetz hat keine weitere Aufschiebung der Ausweisung vorgesehen. Diese Bestimmung fällt jetzt weg.

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