U-Ausschuss

Chaos um Schmids Beugestrafe

04.11.2022

Erst ab Montag können Anträge auf Beugestrafe gestellt werden. 

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© APA/HELMUT FOHRINGER
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Wien. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – diesen Rat dürfte der Anwalt des Ex-ÖBAG-Chefs Thomas Schmid für seine U-Ausschuss-Befragung gegeben haben. Er berief sich bei allen Fragen der Fraktionen auf sein Aussageverweigerungsrecht.

Strafe. Und das, obwohl er zuvor bei der WKStA umfangreich aussagte. Vorsitzende Doris Bures sah die Entschlagungsgründe nicht ausreichend, und beantragt nun zahl­reiche Beugestrafen. Nur: Selbst die Parlamentsdirektion hat den Überblick über seine fehlenden Antworten verloren. Schätzungen der anwesenden Medien gehen von 20 bis 25 unbeantworteten Fragen aus.

Daher wartet man nun auf das offizielle Protokoll am Montag, um die tatsächliche Anzahl an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Bis 25.000 Euro Strafe, nur 1.000 € – oder keine?

Rahmen. Unklarheit herrscht auch über die Höhe der Strafen. In der Verfahrensordnung ist von einer „Geldstrafe bis zu 1.000 Euro“ die Rede, ob das pro Frage oder insgesamt gilt, ist nicht genau geregelt. Auch die rechtliche Entscheidung, ob die Entschlagungsorgie Schmids möglich ist, bildet einen absoluten Spezialfall.

Straffrei. In ihrer gewohnten Form ist die Beugestrafe ohnehin ein Unikum: Sie bestraft nicht die Verweigerung, sondern soll zur Aussage „beugen“. Das heißt in der Praxis: Sollte der „Chat-Man“ nicht in einen verlängerten U-Ausschuss geladen werden, muss er überhaupt keine Strafe zahlen. Die U-Ausschuss-Fraktionen planen aber bereits eine Nachspielzeit, um Schmid erneut zu befragen.

Verwaltungsgericht entscheidet in 4 Wochen

Zeitdruck. Wenn die Parlamentsdirektion ihren Antrag übermittelt, muss das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von vier Wochen über die Strafe entscheiden. Erfahrungsgemäß braucht es meist die gesamte Frist. Dann kann allerdings Schmid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen – und den Prozess noch weiter in die Länge ziehen. 

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