Mehrere Vorgaben waren nicht gesetzeskonform

Verfassungsrichter heben mehrere Corona-Erlässe auf!

22.07.2020

Der Verfassungsgerichtshof stellt klar: Mehrere Vorgaben des Gesundheitsministeriums in der Lockdown-Phase waren nicht gesetzeskonform - etwa auch das Betretungsverbot für öffentliche Plätze.

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Mit Hochspannung wurden diese Entscheidungen erwartet, jetzt sind sie da: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) stellt klar, dass wichtige Verordnungen des Gesundheitsministeriums, die von Türkis-Grün in der gefährlichsten Phase der Corona-Ausbreitung im März beschlossen worden sind, nicht verfassungskonform waren. Dazu zählt etwa die Verordnung des Verbots, öffentliche Plätze zu betreten. Und danach auch jene, dass zwar Shops mit Verkaufsflächen von unter 400 Quadratmetern öffnen dürfen, die großen Shopping-Center jedoch nicht.

Die Folgen dieses aktuellen Spruchs der Höchstrichter sind noch gar nicht in der Gesamtheit abschätzbar: Hunderte Österreicher kassierten ja Strafen, weil sie gegen das Platz-Betretungs-Verbot verstoßen hätten. Auch die Chefs der großen Shopping-Zentren könnten jetzt gewaltige Entschädigungszuahlungen fordern.

Die wichtigsten Ergebnisse: 

  • Gesetzeskonform ist, dass das Covid-19-Maßnahmengesetz keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. 
  • Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte sind ebenso verfassungskonform. 
  • Das Betretungsverbot für Geschäfte mit mehr als 400 m² war hingegen gesetzwidrig. 
  • Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte. Hier argumentiert der Verfassungsgerichtshof, dass ein allgemeines Betretungsverbot dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) widerspricht. 

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