Verbot vor Aus

VfGH: Lesben dürfen Baby kriegen

17.01.2014

Gesetzgeber soll laut Urteil künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ermöglichen.

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Frauen in homosexuellen Lebensgemeinschaften muss die Erfüllung ihres Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ermöglicht werden. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gab Präsident Gerhart Holzinger am Freitag in einer Pressekonferenz bekannt. Es gebe keine überzeugenden Gründe für die derzeit bestehende Diskriminierung, so die Begründung.

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Die entsprechenden Bestimmungen im Fortpflanzungsmedizingesetz sind damit - auf Antrag des Obersten Gerichtshofes (OGH) und zweier Frauen in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft - aufgehoben. Der Gesetzgeber hat allerdings eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2014 eingeräumt bekommen. Die derzeitige Regelung gilt bis dahin weiter, ausgenommen ist nur das betroffene Paar, führte Holzinger aus.

Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für diese Regelung, die Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften diskriminiert, keine "besonders überzeugenden oder schwerwiegenden Gründe" vorliegen, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung fordert. Der vom Gesetzgeber ins Treffen geführte Grund, nämlich die Vermeidung der Gefahr der Leihmutterschaft, treffe bei der Samenspende gerade nicht zu. Der bei dieser Form der künstlichen Befruchtung weitgehende natürliche Schwangerschafts- und Geburtsvorgang werfe - anders als die Befruchtung von Eizellen im Labor und die Eizellspende - auch keine besonderen ethischen oder moralischen Fragen auf.

Auch der "Schutz der Familie" sei hier kein Argument, heißt es weiter. "Gleichgeschlechtliche Partnerschaften stehen gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sondern treten zu diesen hinzu; sie vermögen diese daher auch nicht zu gefährden. Umso weniger ist in der Ermöglichung der Erfüllung eines Kinderwunsches, auch wenn dieser in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft von Frauen nur mit einer Samenspende Dritter erfüllbar ist, ein derartiges Gefährdungspotenzial zu erkennen", so der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bezieht sich ausdrücklich auf Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben - egal ob als eingetragene Partnerinnen oder nicht. Es gebe keine Aussage dazu, ob sie Konsequenzen für allein lebende Frauen haben muss, wurde betont. Gleichzeitig bedeute die Entscheidung nicht, dass Männern, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, nunmehr die Möglichkeit der Leihmutterschaft eingeräumt werden muss. "Das müsste vom VfGH - womit in naher Zukunft zu rechnen ist - dann entschieden werden", sagte Holzinger.

   Der VfGH hatte sich mit dieser Causa bereits im Jahr 2012 befasst. Damals gab es keine inhaltliche Entscheidung, der Antrag des OGH wurde als zu eng gefasst zurückgewiesen. Dem zweiten Versuch war nun ein Erfolg beschert.

 

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