Schlappe für Minister

Studien-Gebühren vor dem Aus

17.10.2012

Verfassungsgerichtshof leitet Prüfungsverfahren ein.

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© TZ ÖSTERREICH / Kernmayer
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat anlässlich der Beschwerde eines Studenten gegen die autonomen Studienbeiträge an der Universität Wien Bedenken. Nun werde ein Verordnungsprüfungsverfahren an der Uni eingeleitet. Hebt der VfGH dann die entsprechenden Verordnungen der Unis auf, müssen diese die bereits entrichteten Gebühren rückerstatten und dürfen keine neuen eingehoben werden.

Der VfGH ist der Ansicht, dass die Einhebung nicht in den Bereich der Universitäts-Autonomie fällt. Denn die Finanzierung zu einem Regelstudium öffentlicher Universitäten unterliege "besonderer staatlicher Verantwortung". Eine Finanzautonomie scheine mit dieser Verantwortung nicht im Einklang zu stehen, so der VfGH.

Denn bei einer solchen Übertragung würden "die öffentlichen Universitäten und nicht der Gesetzgeber darüber entscheiden, welche finanzielle Zugangshürden für die Aufnahme eines Regelstudiums an den öffentlichen Universitäten bestehen sollen". Und das - so der VfGH - dürfte der Bundesverfassung widersprechen.

Rasche Entscheidung
Seine Entscheidung will der VfGH so rasch wie möglich treffen, so VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Man sei sich über die Bedeutung der Sache durchaus im Klaren. Realistisch sei eine Entscheidung im ersten Viertel des Jahres 2013. In über 85 Prozent der Fälle, in denen der VfGH ein Prüfungsverfahren von Amts wegen einleitet, führen die vorläufigen Bedenken des Gerichtshofes tatsächlich zur Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen

In acht Universitäten wurde autonom beschlossen, ab dem Wintersemester 2012/13 wieder Gebühren einzuheben: An der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Wirtschaftsuniversität (WU), der Universität Graz, der Technischen Universität (TU) Graz, der Universität Linz, dem Mozarteum Salzburg und der Veterinärmedizinischen Universität müssen jene Studenten 363,36 Euro pro Semester zahlen, die die Mindeststudiendauer um mehr als zwei Semester überschritten haben bzw. aus Nicht-EU-Staaten kommen.
 

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