Wohngemeinschaft

Wohnen in der WG: Hier wird geteilt!

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In einer Wohngemeinschaft zu leben ist meist deutlich günstiger als eine eigene kleine Wohnung. Wichtig sind dabei klare und vertraglich festgelegte Verhältnisse.
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Wohngemeinschaften sind vor allem bei Studenten beliebt, die für die Dauer ihres Studiums eine unkomplizierte – und günstige – Bleibe suchen. Doch auch Berufstätige oder Pensionisten wählen manchmal diese Wohnform. Dabei teilen sich Menschen, die kein persönliches Naheverhältnis haben, eine große Wohnung. Jeder bewohnt ein eigenes Zimmer. Küche und Bad, manchmal auch ein gemeinsames Wohnzimmer, stehen allen gemeinsam zur Verfügung. Miete und Betriebskosten verteilen sich dadurch auf mehrere Bewohner. Doch wer steht eigentlich im Mietvertrag?

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Das WG-Zimmer in Untermiete

Vertraglich können Wohngemeinschaften unterschiedlich geregelt sein. Häufig gibt es einen Hauptmieter, der ein oder mehrere Zimmer untervermietet. Für Vermieter ist das oft die bevorzugte Variante, da sie dadurch nur eine Ansprechperson haben, die die Verantwortung trägt. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Mietvertrag eine Untervermietung erlaubt.

In dem Fall schließen die einzelnen Mitbewohner ihre Untermietverträge mit dem Hauptmieter ab, dem sie auch die vereinbarte Miete bezahlen. Dieser trägt das gesamte Risiko, muss die monatliche Miete fristgerecht überweisen und Strom- und Gasrechnungen bezahlen. Übrigens auch dann, wenn Untermieter ihren Verpflichtungen noch nicht nachgekommen sind, oder wenn ein Zimmer leer steht.

Die Untermieter sind stark vom Hauptmieter abhängig, haben aber auch Rechte: Zieht der Hauptmieter aus, enden automatisch auch die Untermietverträge. Nur wenn der Vermieter den Mietvertrag auf eine andere Person der WG überträgt, können die Untermieter bleiben. Wird dem Untermieter die Wohnung vorzeitig gekündigt, hat er Anspruch auf Schadenersatz durch den Hauptmieter. Auch die Höhe des Untermietzinses ist gesetzlich geregelt. Er darf den anteiligen Hauptmietzins nur um höchstens 50 Prozent übersteigen. Anteilige Betriebskosten dürfen allerdings zusätzlich verrechnet werden.

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Alle WG-Mitglieder gemeinsam als Hauptmieter

Alternativ können auch alle Mitglieder einer Wohngemeinschaft den Hauptmietvertrag gemeinsam unterzeichnen. In diesem Fall sind sie rechtlich gleichgestellt und haften solidarisch für den Mietzins. Doch Vorsicht: Sollte die Miete nicht bezahlt werden, kann der Vermieter den gesamten offenen Betrag auch von einem einzigen WG-Mitglied einfordern. Will einer der Mieter ausziehen und soll ein neuer Mitbewohner einziehen, braucht das die Zustimmung sowohl des Vermieters als auch aller anderen Mitbewohner.

Extra Mietvertrag pro Zimmer

Möglich, aber selten: Der Vermieter kann theoretisch mit jedem einzelnen WG-Mitglied einen eigenen Mietvertrag über das jeweilige Zimmer abschließen. Im Vertrag wird auch die Mitbenützung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Bad vereinbart. In dieser Konstellation müssen Mitbewohner nicht für ein eventuell freistehendes Zimmer mitbezahlen. Allerdings können sie üblicherweise nicht beeinflussen, wer in ein freies Zimmer einzieht. Das kann für das Zusammenleben dann problematisch werden, wenn einzelne Bewohner nicht gut miteinander auskommen.

Kaution für das WG-Zimmer

Auch in Wohngemeinschaften ist es üblich, eine Kaution in der Höhe von drei bis maximal sechs Monatsmieten zu hinterlegen. Diese dient als Absicherung im Fall von Mietzinsrückständen oder für die Reparatur von Schäden und muss zum Ende des Mietverhältnisses inklusive Zinsen zurückgezahlt werden.

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