Bei Verspätung

ÖBB muss auch bei höherer Gewalt zahlen

26.09.2013

Der EuGH in Brüssel wies am Donnerstag damit eine ÖBB-Klage zurück.

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Bahnreisende haben bei erheblichen Verspätungen auch dann Anspruch auf eine teilweise Fahrpreiserstattung, wenn die Unpünktlichkeit des Zugs auf höherer Gewalt beruht. Der EuGH wies am Donnerstag damit eine ÖBB-Klage zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Beschwerde der österreichischen Eisenbahngesellschaft ÖBB-Personenverkehr AG an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Die ÖBB kritisierten, dass sie von der Schienen-Control Kommission verpflichtet wurden, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel zu streichen, nach der bei höherer Gewalt jegliche Entschädigung ausgeschlossen ist.

Der EuGH betont, dass die Verordnung selbst die Eisenbahnunternehmen nicht von ihrer Pflicht zur Fahrpreisentschädigung befreit, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Die Entschädigung soll den Preis kompensieren, den der Fahrgast als Gegenleistung für eine nicht im Einklang mit dem Beförderungsvertrag erbrachte Dienstleistung gezahlt hat. Eine Haftungsbefreiung des Beförderers im Rahmen der mit der Verordnung geschaffenen Entschädigungsregelung sei nicht anwendbar. "Ein Eisenbahnunternehmen darf in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen keine Klausel aufnehmen, die es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit, die auf höherer Gewalt beruhen", unterstreicht der Gerichtshof.

In der Verordnung selbst ist vorgesehen, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde von der Eisenbahngesellschaft eine anteilige Fahrpreiserstattung von 25 Prozent verlangen kann. Ab zwei Stunden Verspätung erhöht sich die Entschädigung auf 50 Prozent des Preises.

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