OGH-Urteil

Aus für versteckte Preisangaben im Internet

09.07.2008

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einem Urteil dubiosen Internetseiten den Riegel vorgeschoben.

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Kostenpflichtige Anbieter müssen den Preis für ihre Leistungen in Zukunft auf der Webseite deutlich angeben. Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Informationen über das Rücktrittsrecht vor Vertragsabschluss extra per E-Mail an den Konsumenten geschickt werden, teilte die Arbeiterkammer (AK) am Mittwoch mit. Ein E-Mail mit dem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend und rechtswidrig.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Anlass für das Gerichtsurteil war eine AK-Klage gegen die IS Internet Service AG. Dieses Unternehmen warb mit Angeboten, wie zum Beispiel vermeintlichen Gratis-SMS und -Lebensprognosen, die sich später als Kostenfallen entpuppten. Der Oberste Gerichtshof stellte nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste gelten als irreführend, wenn die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen zu finden sind. "Das Urteil gilt für alle Internetanbieter, die mit solchen unfairen Tricks arbeiten", sagte Robert Mödlhammer von der AK.

Meist jugendliche "Opfer"
Es sind vor allem Jugendliche, die den vermeintlich verlockenden Webangeboten nicht widerstehen können und dann eine saftige Rechnung präsentiert bekommen. "Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben", erklärte der Konsumentenschützer. Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. "Das schüchtert viele Konsumenten ein und sie zahlen dann doch."

Bevor man sich auf ein Internetangebot einlässt, empfiehlt die AK, die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen durchzulesen. Mit persönlichen Daten, wie Name, Adresse und Telefonnummer sollte sorgsam umgegangen werden. Immer genau prüfen, wozu sie benötigt werden. Internetnutzer, die sich für einen angeblich kostenfreien Dienst angemeldet haben, rät die AK sofort von ihrem Rücktrittsrecht laut Konsumentenschutzgesetz Gebrauch zu machen. Dasselbe gilt, wenn eine saftige Rechnung für den "Gratis-Dienst" ins Haus geflattert kommt.

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