Konkreter Verdacht: Es geht um fahrlässige Tötung

Das Unfall-Protokoll: Todes-Zug war viel zu schnell

11.05.2022

Nach dem Unglück von Münchendorf wird immer klarer, was auf schnurgerader Bahnstrecke passiert ist. 

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NÖ. ÖSTERREICH berichtete bereits in der Mittwoch-Ausgabe von Hinweisen, dass der REX 7657 von Deutschkreutz nach Wien-Hauptbahnhof wegen einer Weiche kurz nach dem Bahnhof Münchendorf (wo die Raaber Bahn nicht hält und mit hoher Geschwindigkeit durchfährt) entgleist sein dürfte:

Ein Waggon stürzte in eine Feld, ein zweiter blieb neben der Böschung liegen, der junge Violin-Musiker Daniel G. aus Eisenstadt starb, zwei Wiener Fahrgäste und der Lokführer (52) wurden schwer verletzt. War anfangs noch unklar, ob ein technisches Gebrechen, ein Irrtum oder eine mutwillige Aktion das Zugunglück auslöste, ist jetzt – wie ÖSTERREICH erfuhr – ziemlich klar, wie es dazu kommen konnte.

© © Monatsrevue/Thomas Lenger

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Zug viel zu schnell auf Weiche

Demnach hatte kurz vor der Raaber Bahn eine Güter-Garnitur den Bereich Richtung Wien passiert, wobei der Lokführer des Frachtzuges an die örtliche Fahrdienstleitung eine Meldung von nicht näher bekannten Beobachtungen bzw. Problemen auf der auch von der ÖBB genützten Strecke durchgab. Daraufhin sollte der nachfolgende Zug, eben der aus dem Burgenland kommende Ventus mit 70 Passgieren an Bord, ausweichen – und wurde vom regionalen Eisenbahnaufsichtsorgan über die nächste Weiche auf die Schienen im Gegenverkehr geleitet – ein Routine-Manöver, das aber keine Hochgeschwindigkeit verträgt. Dennoch war der Personenzug mit mehr als 100 km/h fast doppelt so schnell unterwegs und flog förmlich aus Weiche und Schienen.

© © Monatsrevue/Thomas Lenger

© APA/ÖAMTC

 

Ermittlungen

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung können sich daher nur gegen den ungarischen Lokführer richten, der aus welchen Gründen auch immer nicht abbremste. Dass die Fahrdienstleitung die Weichenumstellung nicht rechtzeitig kommunizierte, ist dem Vernehmen nach auszuschließen. Auf jeden Fall gilt die Unschuldsvermutung.  

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