Erstmals

So kompliziert ist OGH-Regelung im "Raucherstreit"

30.11.2016

Rauchen auf dem Balkon "erfordert wechselseitige Rücksichtnahme".

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© TZ ÖSTERREICH (Archiv)
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Streit zweier Bewohner eines Wiener Mehrparteienhauses um Zigarrenqualm ein wohl salomonisches Urteil getroffen, das auf wechselseitiger Rücksichtnahme basiert. Eine Gebrauchsregelung mit festgelegten rauchfreien Zeiten soll das Problem - konkret ging es um Qualm, der vom Balkon in die Wohnung darüber dringt - für beide Seiten erträglich machen.

Die Streitparteien leben in der Wiener Innenstadt, der Kläger im siebenten, der Beklagte schräg darunter im sechsten Stock, beide Mietwohnungen haben eine Terrasse. Der Beklagte ist Autor und arbeitet in seiner Wohnung. Er raucht täglich ein bis zwei Zigarren, eine davon in der Regel zwischen Mitternacht und 2.00 Uhr, im Winter und bei Schlechtwetter bei geschlossenem Fenster, wonach er lüftet, im Sommer bei offenem Fenster oder auf der Terrasse.

Massive Beeinträchtigung durch aufsteigenden Rauch

Der Kläger fühlt sich durch den aufsteigenden Rauch massiv beeinträchtigt. Er erwache, wenn der Rauch in der Nacht bei geöffnetem Fenster bis ins Schlafzimmer dringe. Dass es dort zu einer gesundheitsschädlichen Schadstoffkonzentration kommen würde, konnte laut OGH allerdings nicht festgestellt werden.

Ein zeitlich unbeschränktes Rauchverbot kam für den OGH "wegen des auch vom Kläger zu beachtenden nachbarrechtlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme" nicht infrage. Allerdings müsse der Nichtraucher tagsüber seine Terrasse nutzen oder lüften können, "ohne sich dem nicht berechenbaren Rauchverhalten des Beklagten anpassen zu müssen".

Im konkreten Fall muss der Zigarrenliebhaber nunmehr in der warmen Jahreszeit, konkret von 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres, eine mögliche Belästigung seines Nachbarn durch Qualm in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, 8.00 bis 10.00 Uhr, 12.00 bis 15.00 Uhr und 18.00 bis 20.00 Uhr unterlassen. Von 1. November bis 30. April haben die Höchstrichter eine andere Regelung getroffen. Hier ist das Qualmen von 8.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 14.00 Uhr und 19.00 bis 20.00 Uhr verboten. Dass in unseren Breiten im Winter durchgehend bei geöffnetem Fenster geschlafen wird, erschien dem Senat offenkundig unwahrscheinlich.

Die 37 Seiten umfassende Entscheidung, die der Senat in mehreren Sitzungen akribisch ausgearbeitet hat, sei eine Interessenabwägung "nach dem Maßstab des verständigen Durchschnittsmenschen", betonte Senatspräsident Karl-Heinz Danzl am Mittwoch im Gespräch mit der APA. Wiewohl von jedem OGH-Spruch eine gewisse generalisierende Wirkung ausgehe, handle es sich um eine Einzelfallentscheidung. Entsprechende Regelungen könnten andernorts auch ganz anders ausfallen, weil die Höchstrichter auf die konkrete Wohnsituation eingegangen seien. Jede nachbarschaftsrechtliche Entscheidung habe ganz individuelle Parameter.

Generell war es "eine Premierenentscheidung": "Erstmalig ist beim OGH ein Raucherfall gehört worden", bestätigte Danzl. Um als störend empfundene "Emissionen" aus Nachbarwohnungen hat sich das Höchstgericht in der Vergangenheit aber schon öfter gekümmert, da ging es beispielsweise ums Klavierspielen.
 

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