Nichtraucher-Schutz

So sieht das neue Tabak-Gesetz aus

22.12.2008

Hier die Eckpunkte zur Stärkung des Nichtraucher-Schutzes in der Gastronomie:

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  • In Lokalen mit mehr Räumen muss es eine bauliche Trennung geben, wobei die Nichtraucher-Zone größer sein soll als die Raucher-Zone.
  • Bei Lokalen unter 50 Quadratmetern können die Lokalbesitzer/innen entscheiden, ob Nichtraucher- oder Raucherlokal.
  • Bei Lokalen zwischen 50 und 80 Quadratmetern: per Gutachten kann entschieden werden, ob eine Trennung möglich ist. Besteht die Möglichkeit zur Trennung, muss ein Umbau erfolgen; wenn nicht, gilt die Wahlfreiheit.
  • Bei Lokalen über 80 Quadratmetern ist eine strikte Teilung vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer/innenschutz sieht vor,

  • dass der Anspruch auf Abfertigung nicht verloren geht, wenn die/der Arbeitnehmer/in den Job wechselt wegen Passivrauchens.
  • dass Zeit für gesundheitliche Beratungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen gegeben werden muss.
  • dass Jugendliche grundsätzlich im Nichtraucherbereich auszubilden und zu beschäftigen sind.
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