"Von"-Verbot

Beschwerde: Habsburg blitzt vor Gericht ab

05.11.2019

VwGH muss noch prüfen, ob durch Schuldspruch andere Rechte verletzt wurden.

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© APA/WERNER KERSCHBAUMMAYR
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Das Verbot von Adelsnamen - also des "von" - im Adelsaufhebungsgesetz 1919 verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt und damit die Beschwerde von Kaiserenkel Karl Habsburg abgewiesen. Er hatte einen Schuldspruch wegen seiner Homepage "karlvonhabsburg.at" bekämpft. Jetzt muss der Verwaltungsgerichtshof prüfen, ob Habsburg in sonstigen Rechten verletzt wurde.

Klar ist mit dem VfGH-Spruch jedenfalls, dass Habsburg durch das von ihm bekämpfte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien weder in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Gegen den Gleichheitsgrundsatz könne das angefochtene Adelsaufhebungsgesetz schon deshalb nicht verstoßen, weil es im Verfassungsrang steht - und es sei ja gerade ein Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit, verwies der VfGH in einer Aussendung am Dienstag auf seine ständige Rechtsprechung.

Die Verfassungsrichter hatten sich auch mit der Frage zu befassen, dass die Strafe für die Verwendung von Adelsnamen in dem 100 Jahre alten Gesetz noch in Kronen angegeben wird: "Mit Geld bis zu 20.000 K" sei ein Verstoß zu bestrafen. Der Magistrat der Stadt Wien hatte nicht nur einen Gesetzesverstoß Habsburgs festgestellt, sondern ihn auch zu 70 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden verurteilt.

Diese Strafe hatte schon das von Habsburg angerufene Landesverwaltungsgericht aufgehoben, den Schuldspruch aber bestätigt. Das war laut VfGH richtig, der Strafsatz von "bis zu 20.000 K" sei nicht mehr anwendbar. Aber die Verwaltungsstrafbestimmung sehe auch eine (primäre) Freiheitsstrafe vor. Ob gegen Habsburg anstelle der Geld- eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, habe man allerdings nicht prüfen müssen, weil "der Beschwerdeführer durch eine Nichtverhängung einer solchen Strafe nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte".

 

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