oe24 liegt Entwurf vor

ALLE Details: Das ist die Lockdown-Verordnung

14.11.2020

Auch Handel muss nun schließen - Nur Lebensmittel, Drogerien oder Apotheken ausgenommen.

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Wien. Noch ist keine Entspannung der Corona-Situation in Sicht. Nach wie vor steigen die Zahlen der Neuinfektionen und stagnieren auf hohem Niveau. Eine Überlastung der Spitäler soll unbedingt verhindert werden. Dazu will die Bundesregierung nun neue, härtere Maßnahmen treffen, um die Infektionszahlen zu drücken. Am Samstag um 16.30 Uhr wird das Paket vom "virologischen Quartett" – also Kanzler Sebastian Kurz, Innenminister Karl Nehammer (beide ÖVP) sowie Vizekanzler Werner Kogler und Gesundheitsminister Rudolf Anschober – präsentiert. Die neuen Maßnahmen gelten für drei Wochen – ab Dienstag, dem 17. November bis zum 6. Dezember. Die Ausgangsbeschränkungen werden von der Nacht auf den Tag ausgedehnt. Oe24 liegt der Verordnungs-Entwurf vor. 

Ausnahmen der Ausgangsregeln

Ausgangsregelung. Die Ausgangsregeln und die Ausnahmen dazu werden in der neuen Verordnung strenger definiert. Abgesehen der eigenen Haushaltszugehörigen darf man nur mehr den Lebenspartner, "einzelne engste Angehörigen" oder "einzelne wichtige Bezugspersonen" treffen. Laut dem Entwurf der "COVID-19-Notsituationsverordnung" ist das Verlassen des eigenen Wohnbereiches nur noch unter Ausnahmen erlaubt. So darf man etwa zur "Deckung notwendiger Grundbedürfnisse" das Haus verlassen. Darunter fallen etwa Einkäufe, als "Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens" und die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen.

Religion. Den eigenen Wohnbereich darf man ebenfalls für "die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung", verlassen.

Für die "Tier-Versorgung" darf man raus. Zur Ausübung beruflicher Zwecke darf man ebenso den eigenen Wohnbereich verlassen, "sofern dies erforderlich" ist. 

Arbeit. Die Arbeit soll wenn möglich auf Home Office umgestellt werden. Außerdem darf man zur körperlichen und psychischen Erholung nach draußen. Im Verordnungs-Entwurf wird auch erwähnt, dass man für "unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge" den Wohnbereich verlassen darf.

Handel sperrt zu

Handel. Der Entwurf sieht zudem vor, dass jetzt auch der Handel zusperrt. Ausgenommen bleibt nur die Deckung des täglichen Bedarfs. Von der Schließung des Handels ausgenommen wird der Gesundheitsbereich (also neben den Apotheken etwa auch der Medizinprodukteverkauf), der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, die Post, Trafiken, Abfallentsorger und Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. Die Öffnungszeiten bleiben auf 6 bis 19 Uhr limitiert.

Dienstleister. Körpernahe Dienstleistungen sperren ebenfalls zu. Weiterhin gilt laut dem Verordnungsentwurf an öffentlichen Orten die Pflicht zum Ein-Meter-Abstand, in Innenräumen zusätzlich die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
 
Im Veranstaltungsbereich darf weiter an religiösen Zusammenkünften teilgenommen werden. Begräbnisse sind auf 50 Personen limitiert. Im künstlerischen Bereich sind weiter Proben erlaubt.

Schulbereich nicht im Entwurf

Schule. Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Dieser liegt zwar noch nicht vor, es soll aber schon fix sein, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) vorort geben wird. Auch die Kindergärten dürften großteils schließen.

Besuche in Spitälern drastisch reduziert

Spitäler. Der jüngste Verordnungsentwurf für den erweiterten "Lockdown" bringt auch Einschränkungen in Krankenanstalten und Altenheimen. In Spitälern gab es zuletzt keine zahlenmäßigen Beschränkungen für Besuche. Nunmehr ist nur mehr ein Besuch pro Woche und Patient möglich - und das auch nur, wenn der Erkrankte oder Verletzte mehr als sieben Tage aufgenommen wird.
 
Ausnahmen gibt es für Schwangere. Sie dürfen bei Untersuchungen von einer Person begleitet werden. Das gilt auch für die Geburt und den Besuch danach. Ebenfalls andere Regeln vorgesehen sind für Minderjährige und unterstützungsbedürftige Personen. Sie können von zwei Personen in die Krankenanstalt begleitet und dort auch besucht werden.
 
Mitarbeiter müssen einmal pro Woche einen Antigen- oder molekularbiologischen Test absolvieren. Ist dieser positiv, gibt es trotzdem eine Möglichkeit, dass sie im Einsatz bleiben, nämlich dann, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt und aufgrund des CT-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Stehen nicht ausreichend Tests zur Verfügung, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine höherwertige Maske getragen werden.
 
Für Beschäftigte in Pflegeheimen gelten dieselben Regelungen. Hier wird aber noch explizit festgeschrieben, dass sie durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben. Auch dort wird für Patienten limitiert, dass nur ein Besuch pro Woche und Patient möglich ist. Maximal zwei Personen können Kinder in Behinderteneinrichtungen begleiten und besuchen. Das selbe gilt allgemein für unterstützungsbedürftige Bewohner bei deren Besuch.
 
Sowohl in Spitälern als auch in Altenheimen sind Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung von den Restriktionen ausgenommen. Auch Patientenanwälte bzw. Bewohnervertreter und Seelsorger sind zugelassen.

Die neuen Details: Das ist die Lockdown-Verordnung

  • Kontaktverbot

Abgesehen der eigenen Haushaltszugehörigen darf man nur mehr den Lebenspartner, "einzelne engste Angehörigen" oder "einzelne wichtige Bezugspersonen" treffen.

Vom Kontaktverbot gelten folgende Ausnahmen:

- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere 

1. der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, 

2. die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

3. die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,

4. die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

5. die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

6. die Versorgung von Tieren

   
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 
 
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
 
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
 
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie

Schulen sperren zu, Veranstaltungen untersagt

  • Schulen ab Dienstag zu

Nicht enthalten ist in diesem Entwurf der Schulbereich, der vom Bildungsministerium mit einer eigenen Verordnung geregelt werden soll. Dieser liegt zwar noch nicht vor, es soll aber schon fix sein, dass alle Schulen ebenfalls bis inklusive 6. Dezember auf Fernunterricht umstellen und es nur für den Notfall eine Betreuung (und keinen Unterricht) vorort geben wird. Auch die Kindergärten dürften großteils schließen.

  • Veranstaltungen sind untersagt
  • In öffentlichen Räumen ist ein Abstand von einem Meter einzuhalten 
  • Ein-Meter-Abstand und Mund-Nasenschutz in den Öffis (Ausnahme, sind zu volle U-Bahnen, Busse, Züge etc. und beim Ein- und Aussteigen)

Handel & Dienstleistungen schließen

  • Handel sperrt zu
  • Friseure, Stylisten und Kosmetiker sperren zu
  • Museen, Theater und Tierparks werden geschlossen 

Apotheken, Drogerien, Lebensmittelhandel und Tankstellen bleiben offen

  • Apotheken bleiben geöffnet
  • Supermärkte, Drogerien, Banken, Trafiken und Tankstellen bleiben ebenfalls offen 

Gastro & Hotels bleiben geschlossen

  • Restaurants, Cafés etc. bleiben weiterhin geschlossen 
  • Hotels bleiben ebenfalls zu
  • Betreten vom Sportstätten bleibt untersagt. Ausgenommen sind Spitzensportler

Besuchsverbote von Pflegeheimen & Spitälern

  • Besuchsverbote gelten für Pflegeheime
  • In Spitälern sind Besuche ebenfalls verboten
Ausnahmen für Krankenhaus-Besuche: 
 
- zum Besuch minderjähriger Patienten
 
- Besuch von unterstützungsbedürftiger Patienten
 
- Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft
 
- einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist. 
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