Die Oster-Regeln: Was geht - und was nicht

Corona-Strafen: In der Sonne liegen kostet NICHT 600 €

07.04.2020

Die neue Klarheit nach der großen Verwirrung: oe24.at liefert alle Infos zu den neuen Regeln für das Oster-Traumwochenende. Vorweg: Sich auf einer Wiese in einem Park zu sonnen, wird nicht bestraft.

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© symbolbild (getty images)
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Die Strafen für sogenannte "Corona-Sünder" sind schmerzhaft hoch: 600 Euro Bußgeld sind laut den Deliktcodes zum neuen Covid-19-Gesetz fällig, wenn ein Sportplatz illegal betreten wird. Ebenso teuer kommt eine Benützung der Öffis, wenn dies nicht ausreichend mit einem der Ausnahmegründe erklärt werden kann: Laut § 2 des Covid-19-Gesetzes ist (wir berichteten) das Betreten von öffentlichen Orten nur dann erlaubt,

- wenn dies "zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum" erforderlich ist,

- zur "Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse" plus Einhaltung eines Abstands zu anderen Personen "von mindestens einem Meter".

- für berufliche Zwecke,

- und wenn öffentliche Orte im Freien alleine, oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden. Gegenüber anderen Personen ist ebenfalls ein Abstand von einem Meter einzuhalten.

"Nach § 2 ist somit klar geregelt: Wer sich zum Sonnen in eine Wiese eines öffentlichen Parks legt, macht das absolut legal", erklärt dazu eine Sprecherin des Innenministers. Das ist eine wichtige Info für die kommenden Tage rund um das Osterfest: Immerhin können wir mit angenehmen Temperaturen mit bis zu 24 Grad rechnen. Weil es dazu schon in Wien Konfliktsituationen mit der Exekutive gab: Allein auf einer Parkbank zu sitzen und die Sonne zu genießen ist demnach ebenfalls erlaubt, es gibt keinen Grund für eine Wegweisung durch die Polizei.

Und noch weitere Unklarheiten konnten beseitigt werden: So ist das Benützen von Spielplätzen weiterhin untersagt - auch wenn diese als "öffentliche Plätze" eigentlich "mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben" (Kindern) betreten werden könnten . . . Die aktuelle Regel gilt dazu: Das liegt in der Hand der Gemeinden.

© oe24/innenministerium

Fahrt zum Zweitwohnsitz auch zu Ostern erlaubt

Ebenfalls wichtig für die Osterfeiertage: Die Fahrt zum Zweitwohnsitz ist erlaubt. Zusatz: Bei der Fahrt darf nur Kontakt zu Personen aus dem gemeinsamen Haushalt bestehen, oder es muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden.

Viele oe24.at-Leser stellten bei Anrufen im Newsroom auch die Frage: "Dürfen wir in der jetzigen Situation mit dem Auto zum Einkaufen fahren?" Die Antwort: Ja, es ist derzeit sogar besser, mit dem Auto als mit den Öffis oder mit einem Taxi zum Supermarkt zu fahren.

Und noch ein wichtiger Hinweis für alle in Scheidung lebenden Paare: Die Kinder dürfen auch zu den Osterfeiertagen den anderen Elternteil besuchen, bei dem sie sonst nicht die meiste Zeit des Monats verbringen. Dazu die Sprecherin des Innenministers: "Das wurde vom Justizministerium so geklärt."

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