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Schulstart ohne Test- und Maskenpflicht

29.08.2022

Schulen dürfen aber anlassbezogen befristet Antigentests und Masken vorschreiben.

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© APA/FLORIAN WIESER
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Das Schuljahr 2022/23 wird ohne verpflichtende Tests und Maskenpflicht beginnen. "Wie in allen anderen Lebensbereichen gilt es auch im Schulbereich, mit COVID-19 leben zu lernen", wird im Rundschreiben des Bildungsministeriums betont. Tests und Maskenpflicht sind im Variantenmanagementplan der Regierung in der aktuellen Phase der Pandemie nur anlassbezogen und befristet vorgesehen. So dürfen etwa Schulen selbst bis zu zwei Wochen Antigentests oder Masken vorsehen.

Zu Schulbeginn empfiehlt das Ministerium außerdem auf freiwilliger Basis die Durchführung von Tests: Wie schon im Vorjahr sollen die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit am ersten Schultag bereits mit einem gültigen (PCR)-Test an die Schule kommen. Außerdem werden in der ersten Schulwoche am Montag, Dienstag und Mittwoch an allen Schulen Antigentests angeboten, die Schüler, Lehrer und Verwaltungspersonal nutzen können. Für die zweite Schulwoche bekommen die Schüler auf Wunsch drei Antigen-Schnelltests für die Verwendung daheim mit, um sich etwa Sonntagabend oder Montagfrüh zu testen.

Besondere Risikolage

Bei besonderer Risikolage können Schulen für maximal zwei Wochen Test- und Maskenpflicht bzw. zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen, bei Zustimmung der Bildungsdirektion auch länger. Distance Learning kann nur mit Erlaubnis der Bildungsdirektion angeordnet werden.

Trotz Kritik bleibt das Ministerium auch dabei, dass symptomlose Lehrer und Schüler ab der Sekundarstufe I (Mittelschule, AHS-Unterstufe) trotz Infektion mit einer FFP2-Maske in den Unterricht kommen dürfen. Schulen müssen diesen allerdings einen eigenen (Masken-)Pausenraum zur Verfügung stellen, in diesen Räumen ist außerdem auf besondere Hygienemaßnahmen zu achten, wird im Rundschreiben betont.

Lehrer- und Direktorenvertretung haben das Unterrichten symptomlos Infizierter abgelehnt. Mehrere Bundesländer haben außerdem angekündigt, an den Pflichtschulen, wo sie die Dienstgeber der Lehrer sind, den Einsatz von infizierten Pädagoginnen und Pädagogen zu untersagen.

Die Regeln zum Schulstart im Überblick

TESTPFLICHT: Eine Verpflichtung zu PCR- oder Antigentests gibt es zu Schulbeginn bzw. bei derzeitiger Risikolage ("Günstiger Fall" laut Variantenmanagementplan) nicht. Die jeweilige Schuldirektion kann allerdings in begründeten Fällen, also etwa bei bekannten Infektionen in einer Klasse, bis zu zwei Wochen Antigentests vorschreiben - dann sind sie für die Teilnahme am Präsenzunterricht auch verpflichtend. Mit Zustimmung der jeweiligen Bildungsdirektion ist das auch länger zulässig.

PCR-Tests darf dagegen nur das Bildungsministerium anordnen. Schulen sollen daher immer Antigentests für zwei Wochen an ihrem Standort lagernd haben (max. drei Tests pro Person/Woche) - gleichzeitig appelliert das Ministerium, nicht zu viele Testkits zu ordern ("Bitte keine 'Hamsterkäufe'!")

MASKENPFLICHT: Hier gilt praktisch das gleiche: Schulleitungen können in begründeten Fällen, also etwa Infektionsfällen in Klassen, bis zu zwei Wochen eine Maskenpflicht anordnen (Mund-Nasen-Schutz in Volksschule/AHS-Unterstufe/Mittelschule/Sonderschule, FFP2-Maske ab der Oberstufe). Wie bei der Testpflicht ist dies "durch das Infektionsgeschehen am Schulstandort evidenzbasiert zu begründen". Mit Zustimmung der Bildungsdirektion ist auch eine längere Dauer als zwei Wochen möglich.

DISTANCE LEARNING: Sogenannten "ortsungebundenen Unterricht" darf die Schulleitung ebenfalls anordnen - allerdings nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion. Außerdem muss bis zur achten Schulstufe eine Betreuung angeboten werden. Generell gilt laut Erlass des Bildungsministeriums: Präsenzunterricht soll kontinuierlich stattfinden.

UNTERRICHTSPFLICHT: Schüler müssen grundsätzlich am Unterricht teilnehmen - covidbedingte Ausnahmen gibt es nur bei einer Verkehrsbeschränkung aufgrund einer Infektion oder wenn Schüler, Erziehungsberechtigte oder im Haushalt lebende Personen einer Risikogruppe angehören bzw. sich Schüler "wegen im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen". Das muss allerdings per Attest belegt werden.

VERKEHRSBESCHRÄNKUNG: Symptomlose Lehrerinnen und Lehrer dürfen mit FFP2-Maske an den Bundesschulen unterrichten (an den Pflichtschulen entscheiden das die Länder als Dienstgeber), symptomlose Schülerinnen und Schüler ebenfalls mit FFP2-Maske den Unterricht besuchen. Ausgenommen sind lediglich die Kinder an Volksschulen. Bei ihnen wird angenommen, dass sie nicht den ganzen Tag eine FFP2-Maske tragen können.

Für symptomlose Schüler bzw. Lehrer muss es an den Schulen einen Raum für Maskenpausen geben, an denen die Maske abgenommen werden darf - also eine Art Covid-Kammerl.

Die Entscheidung, ob sich jemand in der Lage fühlt, trotz Covid-Infektion zu unterrichten bzw. am Unterricht teilzunehmen, liegt (bei Symptomlosigkeit) bei der jeweiligen Person selbst, betonte Bildungsminister Martin Polaschek. Wer sich gesund fühle, habe die Möglichkeit zum Schulbesuch, wer sich krank fühle, solle daheimbleiben. Liegen Symptome wie Husten, Heiserkeit etc. vor, müssen die Betroffenen jedenfalls daheimbleiben.

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