Urteil

VfGH fordert Antragsrecht für humanitäre Niederlassungsbewilligung

27.06.2008

Der Verfassungsgerichtshof hebt Teile des humanitären Niederlassungsrechts auf.

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Konkret wurde die Bestimmung, wonach der humanitäre Aufenthalt nur "von Amts wegen", sprich nur auf Initiative der Behörden, erteilt werden kann für verfassungswidrig erklärt und ein Antragsrecht für die Betroffenen gefordert. Dieses Urteil verkündete am Freitag VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Der VfGH begründet diese Entscheidung damit, dass es dem Rechtsstaat widerspreche, bei Vorliegen von "massiven Interessen des Einzelnen" kein Antragsrecht zu haben.

Der VfGH gibt dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist von neun Monaten. Sollte es bis dahin keine gesetzlichen Anpassungen geben, dann tritt das Recht auf Antragstellung automatisch in Kraft. Bis dahin gelten die derzeitigen Bestimmungen. Keine Auswirkungen hat diese Entscheidung auf den Fall Zogaj, wie Holzinger auf Nachfrage erklärte.

Antrag bei Landeshauptleuten
Anträge auf humanitären Aufenthalt sollen laut VfGH-Entscheidung künftig bei den Landeshauptleuten gestellt werden können. Bei negativem Bescheid sollen Betroffene beim Innenminister Berufung einlegen dürfen. Die Entscheidungen sollen dann letztendlich vom Verfassungs- bzw. Verwaltungsherichtshof kontrollierbar sein. Bisher hatten Zuwanderer nur auf Initiative der Behörden Chance auf Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels, der Innenminister musste dem Ansuchen zustimmen.

"Für Gnadenrechte ist im Rechtsstaat kein Platz", erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger im Pressefoyer nach der offiziellen Urteilsverkündung zu der Entscheidung der Verfassungsrichter. Über die Konsequenzen, die der Gesetzgeber jetzt zu treffen habe, wollte er sich nicht äußern. Er verwies lediglich darauf, dass diesem eine Reparaturfrist bis Ende März des kommenden Jahres habe. Bleibt die Regierung untätig, tritt das Antragsrecht automatisch in Kraft.

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