Asyl

Experte: Quote bei Familiennachzug rechtswidrig

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Der Europarechtler Franz Leidenmühler sieht das Quotensystem für die Angehörigen von anerkannten Flüchtlingen als "unionswidrig" an.
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In seiner Begutachtungsstellungnahme zur jüngst vorgestellten neuen Niederlassungsverordnung betont er, dass dabei nicht die Höhe der Quote entscheidend sei sondern die Quote an sich. Gemäß Plänen des Innenministeriums sollen für heuer und kommendes Jahr jeweils 314 Plätze für die Familienzusammenführung zur Verfügung stehen.

Die Bundesregierung hatte den Familiennachzug ab März 2025 u.a. mit dem Argument, dass Sozial- und Bildungssystem überlastet seien, bis auf besonders berücksichtigungswürdige Fälle ausgesetzt. Wiewohl diese Regelung schon gegen Mitte des Jahres ausgelaufen war, hatte es bis in den Oktober gebraucht, bis wenigstens der Begutachtungsentwurf für die Niederlassungsverordnung vorlag. Über diese soll künftig in Kontingenten entschieden werden, wie viele (Kern-)Familienmitglieder von Asyl- oder subsidiär Schutz-Berechtigten nach Österreich kommen dürfen.

Argumente der Regierung "scheitern"

Leidenmühler, Vorstand des Instituts für Europarecht an der Johannes Kepler-Uni Linz geht davon aus, dass Österreich in der EU ein Vertragsverletzungsverfahren droht. Denn eine Rechtfertigung auf eine Schutzklausel der Union bezüglich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung "scheitert", wie der Jurist schreibt. Der EuGH habe in zahlreichen Entscheidungen klar gestellt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeregelung handle, die von den Mitgliedsstaaten nicht als Generalklausel genutzt werden dürfe.

Der Europarechtler nimmt an, dass auch innerstaatliche Gerichte allenfalls nach Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH den relevanten EU-Richtlinienbestimmungen direkte Wirkung vor dem nationalen Recht zuerkennen und Familienzusammenführung gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben ermöglichen werden. Leidenmühler bezieht sich auf die Unionsbestimmung, wonach es ein individuelles Recht auf Familienzusammenführung gibt. Dieses kann demnach nur in Ausnahmefällen verweigert werden.