Urteil
"Gefühlte Deutsche" erhält trotzdem kein Sozialgeld
Die Frau lebt nach Angaben des Gerichts seit 27 Jahren in Deutschland. Beim Jobcenter beantragte sie Leistungen unter einem deutschsprachigen Namen und legte eine Taufbescheinigung vor. Gegenüber der Behörde erklärte sie, sie könne sich mit der in ihrer Geburtsurkunde festgehaltenen Identität nicht identifizieren.
Und: Als von Gott erschaffenes Geistwesen dürfe sie ihre Identität selbst definieren, argumentierte sie. Das Sozialgericht Stuttgart und das Landessozialgericht kamen nach Prüfung der Akten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es sich um eine bereits früher ausländerrechtlich erfasste russische Staatsangehörige handelt. Dass sie sich dieser Identität nicht mehr zugehörig fühle, ändere an der rechtlichen Einordnung nichts.
Pass maßgeblich
Entscheidend für das Urteil war der Aufenthaltsstatus: Die letzte Aufenthaltserlaubnis der Frau war 2012 erloschen. Einen neuen Titel unter ihrer tatsächlichen Identität wollte sie nicht beantragen. Seit 2021 ist sie zudem an keinem Wohnsitz in Deutschland gemeldet. Ohne ausreichendes Aufenthaltsrecht greift der gesetzliche Ausschluss: Ausländer ohne Aufenthaltsrecht haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen - und die Antragstellerin sei vollziehbar ausreisepflichtig.
Das Gericht warf der Frau vor: Sie habe ihren Aufenthalt durch die Verwendung einer anderen Identität und durch fehlende Anmeldung selbst beeinflusst. Ob daneben wegen einer möglichen psychischen Erkrankung und fehlender Erwerbsfähigkeit andere Ansprüche bestehen, ließ das Gericht offen.
Die Entscheidung fügt sich in die ständige Linie der Sozialgerichte: Maßgeblich sind Pass, Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtlicher Status, nicht das subjektive Selbstverständnis.