TIERISCH WOHNEN

Hund & Katz’ in der Mietwohnung

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Welche Tiere dürfen Mieter halten? Was müssen sie dabei beachten? Dürfen Haustiere auch verboten werden?
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Wer sich in einer Mietwohnung ein Haustier als Mitbewohner wünscht, sollte sich genau über die damit verbundenen Rechte und Pflichten informieren – und den Mietvertrag genau lesen.

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Was sagt der Mietvertrag zum Thema Haustier?

Steht im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung, dürfen Hunde, Katzen und andere übliche Haustiere einziehen. Ein generelles Verbot jeglicher Haustiere per Mietvertrag ist jedenfalls laut Oberstem Gerichtshof nicht zulässig. Zumindest Ziervögel, Hamster oder kleine Schildkröten darf man auch ohne Zustimmung des Vermieters halten. Bestimmte Tierarten dürfen im Mietvertrag aber ausdrücklich verboten werden: zum Beispiel Hunde generell, oder auch nur bestimmte Rassen oder Kampfhunde. Enthält der Mietvertrag die Klausel "Die Haltung von Haustieren ist nur mit Genehmigung des Eigentümers gestattet," so ist auch diese laut einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig. Auch in diesem Fall ist also das Halten üblicher Haustiere regelmäßig erlaubt, außer die Tierhaltung geht über das gewöhnliche Maß hinaus.

Die Anzahl der Tiere in der Wohnung muss in jedem Fall an die Wohnungsgröße angepasst sein und darf auch keine übermäßige Belästigung für andere Hausbewohner mit sich bringen.

Welche Tiere sind grundsätzlich erlaubt?

Zu den üblichen Haustieren, die in Mietwohnungen grundsätzlich gehalten werden dürfen, gehören: Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen, Zierfische und Vögel. Exotische Tiere wie Schlangen, Spinnen oder Reptilien darf der Vermieter allerdings sehr wohl untersagen. Und wer sich eine Gift- oder Würgeschlange, ein Krokodil oder Giftspinnen als Mitbewohner wünscht, braucht nicht nur die Erlaubnis des Vermieters, sondern auch eine Genehmigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Katzen dürfen in Mietwohnungen grundsätzlich gehalten werden – sofern die Haltung im üblichen Rahmen bleibt © Getty Images/Westend61

Kündigungsgrund – ja oder nein?

Wenn im Mietvertrag die Haltung einer bestimmten Tierart untersagt ist und ein Mieter dennoch genau diese Tierart in seiner Wohnung hält, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Doch ein Kündigungsgrund ist das noch nicht. Erst wenn Mitbewohner durch ein Haustier belästigt werden und ihnen das Zusammenleben verleidet wird, kann der Mietvertrag aufgrund "unleidlichen Verhaltens" gekündigt werden. Dazu gehört zum Beispiel, wenn ein Hund wiederholt stundenlang bellt oder heult, oder wenn von einem Tier Gefahr für andere Mieter ausgeht. Auch die nicht genehmigte Haltung exotischer Tiere gilt als Kündigungsgrund.

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