Nach 6 Wochen

1. Intensivtäter hat Auszeit-WG wieder verlassen

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Der erste Bewohner der viel diskutierten Wiener "Auszeit-WG" für strafunmündige Intensivtäter hat das Haus in Wien-Simmering bereits wieder verlassen. Das wurde der APA von mehrfacher Seite in mit dem Projekt vertrauten Kreisen bestätigt.
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Die in der Magistratsabteilung 11 (MA 11) beheimatete Wiener Kinder-und Jugendhilfe machte dazu keine Angaben. Die Stadt betreibt die Wohngemeinschaft seit 13. Juli zusammen mit dem gemeinnützigen Träger "neue wege".

Laut dementsprechenden APA-Informationen ist der bereits seit mehreren Jahren fremduntergebrachte Bursche seit Dienstag vergangene Woche zurück in einer niederschwelligeren Einrichtung. Die MA 11 bat um Verständnis, "dass aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Auskunft über konkrete Maßnahmen im Einzelfall gegeben werden kann", wie eine Sprecherin sagte. Man kommuniziere generell keine Falldetails zu Kindern.

Diskussion um Gesetzeslage

Das auf Basis des Heimaufenthaltsgesetz betriebene Haus am Wiener Stadtrand verfügt offiziell über zwei Plätze. Laut dem der APA vorliegenden Gerichtsbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt im Fall des Burschen könnten "aufgrund der baulichen Ausgestaltung und Ausstattung des Hauses" auch bis zu drei Kinder betreut werden.

Das maßgebliche Gesetz regelt eigentlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Gesundheitsbereich, wenn bei psychisch kranken oder geistig beeinträchtigten Personen Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Die Heime müssen dabei jedoch über eine Mindestkapazität von drei Betreuungsplätzen verfügen. Die zuständige MA 11 hatte zur Frage der Mindestkapazität bisher auf die Größe des gesamten Trägers verwiesen. Das Justizministerium sprach in diesem Zusammenhang zuletzt von einer "vertretbaren Rechtsauslegung".

Jüngst hatte das Bezirksgericht Wien Innere Stadt die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) für den 13-Jährigen überprüft. Dabei war ein Versperren der Haustür untertags als unzulässig beurteilt worden, eine nächtliche Sperre hingegen als zulässig. Ein Zurückhalten sowie Androhen des Zurückhaltens bei Selbst- und Fremdgefährdung war ebenfalls als zulässig eingestuft worden. Das Vertretungsnetz legte laut dem Gerichtsakt indessen im Nachgang der Entlassung wegen einer "rechtlich unrichtigen Begründung" ein Rechtsmittel gegen die nächtliche Sperre ein. Der Beschluss ist damit weiter nicht rechtskräftig.