In zehn Tagen tritt die neue Paketsteuer in Kraft, mit der die Mehrwertsteuer-Senkung auf Grundnahrungsmittel finanziert werden soll. Das Problem: Was genau ein "Paket" ist und somit von der Steuer betroffen ist, ist in manchen Fällen für Verbraucherinnen und Verbraucher schwer zu erkennen.
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Das Finanzministerium liefert auf einer "FAQ"-Seite ein Beispiel: "Die Zustellung von unverpackten oder nur minimalverpackten Zeitungen, Zeitschriften und Katalogen (z.B. in einer dünnen transparenten Hülle) ist nicht von der Paketsteuer erfasst". Allerdings: "Werden Zeitungen, Zeitschriften und Kataloge hingegen in Postpaketen zugestellt, liegt ein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes vor."
Offenes Sackerl "typischerweise" kein Paket
Auch für Essenslieferungen - also Lebensmittel oder Speisen - gibt das Finanzministerium Auskunft. Bei "für Postsendungen unüblichen Verpackungen (z.B. in offenen Sackerln, in Pizzkartons, etc.) liegt typischerweise kein Paket im Sinne des Paketsteuergesetzes vor". Gelieferte Speisen fallen daher "typischerweise" nicht unter die Paketsteuer, heißt es.
Allgemein definiert das Finanzressort ein "Paket" wie folgt: "Unter einem Paket ist eine adressierte Sendung zu verstehen, die ein Postdiensteanbieter in dieser Form übernimmt bzw – falls die Beförderung durch den Unternehmer selbst erfolgt – übernehmen würde."
"Click & Collect" ausgenommen
"Click & Collect" (Selbstabholungen) ist von der Steuer übrigens nicht betroffen. Außerdem gilt eine Schwelle von 100 Mio. Euro Versandhandelsumsatz im Vorjahr. Kleinere Betriebe und Online-Shops sind also ebenso ausgenommen. Laut Handelsverband sind insgesamt 16 Online-Händler sowie Marktplätze betroffen, darunter Amazon, Otto, Temu und Zalando.
2,40 Euro pro Paket
Die Steuer beträgt zwei Euro pro Paket oder Bestellung. Inklusive Umsatzsteuer sind es 2,40 Euro. Es wird damit gerechnet, dass die Unternehmen die Mehrkosten bei den Versandgebühren oder den Produktpreisen aufschlagen. Erwartetet werden Steuereinnahmen in Höhe von 280 Mio. Euro pro Jahr.