Beschäftigte, die mobil oder im Homeoffice arbeiten, müssen sich auf finanzielle Einbußen einstellen. Mit 1. Jänner 2027 entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit der Telearbeitspauschale komplett:
Als Berechnungsbasis gilt weiterhin die allgemeine Pkw-Obergrenze von 48.000 Euro. Der Sachbezugswert unterliegt zudem als Bruttobemessungsgrundlage der 20-prozentigen Umsatzsteuer. Wird monatlich nachweislich weniger als 500 Kilometer privat gefahren und ein lückenloses Fahrtenbuch geführt, halbiert sich der Sachbezug. Firmenräder bleiben hingegen komplett sachbezugsfrei.
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Zeitgleich entfällt mit 2027 die steuer- und beitragsfreie Telearbeitspauschale (bisher bis zu 300 Euro jährlich). Arbeitgeberzahlungen für Telearbeit werden voll steuer- und lohnnebenkostenpflichtig und fließen in die ASVG-Beitragsgrundlage ein. Die Dokumentationspflicht für Homeoffice-Tage am Lohnkonto entfällt damit. Kosten für ergonomische Möbel bleiben bis zu 300 Euro pro Jahr absetzbar, sofern kein steuerliches Arbeitszimmer geltend gemacht wird; auch digitale Arbeitsmittel der Firma bleiben steuerfrei.
Umbau bei Altersteilzeit und Arbeitslosenversicherung
Bei Vereinbarungen zur Altersteilzeit, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt, sinkt die staatliche Förderung spürbar. Der geförderte Lohnausgleich wird von bisher bis zu 100 Prozent auf maximal 75 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt. Zudem wird der Aufwandsersatz für Arbeitgeber dauerhaft bei 80 Prozent eingefroren.
In der Arbeitslosenversicherung läuft die bisherige Beitragsabsenkung für Niedrigverdiener mit 31. Dezember 2026 aus. Für bestehende Dienstverhältnisse gelten stufenweise Übergangsfristen, während bei neuen Arbeitsverträgen ab 2027 eine raschere Heranführung an den vollen Beitragssatz erfolgt. Für Lehrlinge liegt der Arbeitnehmeranteil ab 2027 bei maximal 1,15 Prozent (Gesamtbeitrag 2,3 Prozent). Zudem müssen Beschäftigte und Unternehmen künftig grundsätzlich bis zum gesetzlichen Regelpensionsalter Arbeitslosenbeiträge und den IESG-Zuschlag entrichten; die Sonderregelung für bis zu ein Jahr Arbeitslosengeldbezug bei Vorliegen der Korridorpension entfällt.
Familienbonus, Abgaben und Valorisierungsstopp
Das Gesetzespaket umfasst weitere finanzielle Verschiebungen:
- Familienbonus Plus: Ab 2027 wird die Teilung für Kinder über vier Jahren neu reglementiert (nur noch im Verhältnis 50:50 oder 75:25 zulässig). In vielen Fällen ist für 2027 ein neues Formular E30 erforderlich.
- Dienstgeberbeitrag (FLAF) und Geringfügigkeit: Der Dienstgeberbeitrag zum FLAF sinkt per 1. Jänner 2028 von 3,7 Prozent auf 2,7 Prozent, wobei die Altersbefreiung ab 60 Jahren entfällt. Die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte steigt für die Jahre 2027 bis 2029 von 19,4 Prozent auf 23 Prozent (ab 2030: 21 Prozent). Die Geringfügigkeitsgrenze verbleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro.
- Höchstbeitragsgrundlage und Pensionen: Die Höchstbeitragsgrundlage wird 2027 zusätzlich um einen Fixzuschlag von täglich 5,00 Euro angehoben (2028: täglich 1,67 Euro). Die reguläre Pensionsanpassung für 2027 beträgt 2,95 Prozent (Faktor 1,0295) mit Fixbeträgen bei hohen Bezügen.
- Nullrunde bei Familienleistungen: Für das Jahr 2028 werden Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld (Grundbetrag 41,14 Euro, Höchstbetrag 80,12 Euro täglich), Familienzeitbonus (54,87 Euro täglich) sowie Kranken-, Wiedereingliederungs- und Rehabilitationsgeld nicht valorisiert.
Flankierend greifen strengere Sanktionen bei nicht gemeldeten Nebeneinkünften von AMS-Beziehern, eine Ausweitung der Auftraggeberhaftung sowie erweiterte Prüfungsabgaben im Rahmen von GPLB-Prüfungen durch die Krankenkasse.