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Hier muss man ab Montag eine FFP2-Maske tragen

24.01.2021

Ab Montag gelten in Österreich verschärfte Corona-Maßnahmen.

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Nachdem die Zahlen der Corona-Neuinfektionen in Österreich konstant bleiben und nicht zurückgehen und nun auch hierzulande die ansteckenden Mutationen aufgetaucht sind, werden ab Montag die Corona-Schutzmaßnahmen weiter verschärft. Ab Mitternacht gilt für alle ab 14 Jahren, die höherwertigen FFP2-Masken im Handel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Dienstleistern wie Kfz-Werkstätten sowie in Ordinationen verpflichtend zu tragen.
 
Ausgenommen sind Schwangere und Personen, denen der entsprechende Schutz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Zudem gilt in der Öffentlichkeit nunmehr ein Zwei-Meter-Abstand. Davon ausgenommen sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sowie nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhafte Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen. "Der verbesserte Schutz der Bevölkerung durch die FFP2-Schutzmaske und die Verdoppelung des Mindestabstandes sind die richtigen Antworten auf die sich auch in Österreich ausbreitenden Mutationen, die erhöhtes Infektionsrisiko bewirken. Das braucht besseren Schutz", appellierte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) am Sonntag an die Bevölkerung.
 
Das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer gleichwertigen bzw. höherwertigen Maske) wird für folgende Bereiche verpflichtend:
  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • Fahrgemeinschaften
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten des Handels (sofern geöffnet) sowie von Betriebsstätten nicht körpernaher Dienstleistungsbetriebe (körpernahe Dienstleistungen bleiben weiterhin untersagt)
  • Märkte (indoor und outdoor)
  • Parteienverkehr von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
  • Gastronomie – sofern geöffnet (z.B. beim Abholen von Speisen und in Betriebskantinen)
  • Beherbergungsbetriebe – sofern geöffnet (in allgemein zugänglichen Bereichen wie der Lobby oder an der Rezeption, gilt nicht im Zimmer; Betretung weiterhin nur aus Ausnahmegründen wie zu dringenden beruflichen Zwecken)
Die FFP2-Pflicht gilt ab dem Alter von 14 Jahren, ab 6 Jahren kann stattdessen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Jüngere Kinder müssen den Mund-Nasenbereich nicht abdecken.
 

25 Euro Strafe bei Nicht-Tragen einer FFP2-Maske

Wer gegen die Tragepflicht einer FFP2-Maske verstößt, muss künftig mit einem Organstrafmandat von 25 Euro rechnen. Das sieht eine neue Verordnung des Gesundheitsministeriums vor, die am Freitag kundgemacht wurde.
 
Bereits am vergangenen Donnerstag hat der Hauptausschuss des Nationalrates die neue Verordnung zur Verlängerung und Verschärfung des Lockdowns beschlossen. Neben der erweiterten Abstandspflicht von einem auf zwei Meter wurden damit die Ausgangsbeschränkungen auch um die Pflicht ergänzt, u.a. im Handel, öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Dienstleistern FFP2-Masken zu tragen. Mit der neuen Verordnung wird nun eine Strafe von 25 Euro für jene verfügt, die sich nicht an diese FFP2-Maskenpflicht halten. In Kraft treten die neuen Maßnahmen am Montag (25. Jänner).
 
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