Urteil bestätigt

17-jährigen Sohn verbrüht: Es war Mordversuch

04.05.2017

OGH wies Nichtigkeitsbeschwerde zurück.

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© TZOe Artner
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Im Fall des Familienvaters, der Anfang Mai 2016 in Wien-Floridsdorf seinen im Halbschlaf befindlichen Sohn mit heißem Wasser übergossen und den 17-Jährigen danach mit einem Küchenmesser schwer verletzt hatte, ist der Schuldspruch wegen versuchten Mordes rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die dagegen vorgebrachte Nichtigkeitsbeschwerde des Mannes in nichtöffentlicher Sitzung zurück.

Freiheitsstrafe von 20 Jahren noch nicht bestätigt

Ob es bei der vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafe von 20 Jahren bleibt, ist offen. Die Entscheidung über die Strafberufung des mittlerweile 60-Jährigen wurde vom OGH dem Wiener Oberlandesgericht (OLG) zugewiesen.

Die Bluttat hatte sich in einer Reihenhaus-Siedlung am Stadtrand abgespielt, wo der gebürtige Ägypter mit seiner Ehefrau, zwei Töchtern und dem Sohn jahrelang ein unauffälliges Leben führte. Das änderte sich, als sich die Frau scheiden ließ und der Mann ausziehen musste. Als dem Vater eines Abends zugestanden wurde, über Nacht zu bleiben, trat er ans Bett seines Sohnes, schüttete diesem kochendes Wasser über den Kopf und fügte dem Burschen mit einem Küchenmesser mehr als ein Dutzend Schnitt- und Stichverletzungen im Kopf-, Nacken-, Schulter- und Brustbereich zu. Der damals 17-Jährige überlebte. Der Angeklagte lieferte in seiner Verhandlung Ende November folgende Erklärung: "Ich war total fertig, ich war verzweifelt. Ich wollte ihn verletzen." Hundert Mal habe er seinen Sohn gebeten, sich auf seine Seite und gegen die Mutter zu stellen, "dass er mir zurück ins Haus hilft." Der Sohn sei aber nicht zu ihm gestanden: "Er wollte nicht, dass ich wieder zurückkomme."

Der Verteidiger des 60-Jährigen machte in der Nichtigkeitsbeschwerde sinngemäß geltend, die Geschworenen wären über die aus der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung resultierende Gemütserregung des Angeklagten detaillierter zu belehren gewesen. Er bemängelte außerdem, es hätte geklärt gehört, ob beim Angeklagten grundsätzlich "fremdländische Sittenvorstellungen" vorlagen, die "mitursächlich für das Aufkommen des Affektstaus" waren. Für den OGH gingen diese Argumente allerdings ins Leere.

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