Obsorgestreit

Buben (4) sollen von Wien nach Frankreich

27.01.2011

Der OGH entschied, dass die Kinder zum Vater zurückmüssen.

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Obsorgestreit um vierjährige Zwillinge: Die bei ihrer Mutter in Wien lebenden Buben sollen nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Vater nach Frankreich. Die Frau, die ihren Lebensgefährten 2008 verließ, argumentiert damit, dass der Mann gegenüber den Kindern gewalttätig gewesen sei. Zwei Sachverständigen-Gutachten wurden bereits eingeholt, das nun zuständige Bezirksgericht Innere Stadt in Wien erwägt nach Angaben des Anwalts der Mutter die Einholung einer weiteren Expertise.

Verfahren verloren
Das Verfahren gegen den Vater der Zwillinge, das bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) ging, habe die Mutter im Herbst 2009 verloren, sagte deren Anwalt Helmut Blum. Der Vater hatte geklagt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin ihm das Mitsorgerecht entzogen habe, indem sie die Kinder nach Österreich entführt habe. Der OGH habe auf Basis des Haager Übereinkommens entschieden, dass die Kinder zurück nach Frankreich müssten. Ihren Vater hätten sie seit 2008 nicht mehr getroffen, sagte Blum. Die Frage der Obsorge müsste in Frankreich geklärt werden.

Allerdings: Laut zweier Gutachten, die Blum zufolge 2010 von Jugendamt und Staatsanwaltschaft in Wien in Auftrag gegeben wurden, leiden die Kinder unter einer Traumatisierung, die "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" offenbar auf Übergriffe durch den Vater zurückzuführen seien. Der Verfasser beider Expertisen, der Wiener Kinder- und Jugendpsychiater Max Friedrich, warne vor einer Trennung der Vierjährigen von ihrer Mutter und ihrer gewohnten Umgebung.

Pflegeeltern
Der Anwalt des Vaters habe bei einer Anhörung am Bezirksgericht als Sicherungsmaßnahme allenfalls eine Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern vorgeschlagen, sagte Blum. Was mit den Kindern geschehen wird, hängt nach Angaben des Juristen von der Entscheidung des Bezirksgerichts ab: Entscheidet dieses gegen eine Trennung der Kinder von ihrer Mutter, kann das OGH-Urteil nicht vollstreckt werden.

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