Laut VfGH:

Filzmaiers "Plemplem"-Sager doch zulässig

30.12.2020

Verfassungsrichter sehen nach ''Sommergespräch'' 2016 keinen Verstoß gegen das ORF-Gesetz.

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Wien. Der "Plemplem"-Sager des Politologen Peter Filzmaier nach dem ORF-"Sommergespräch" mit Frank Stronach war doch zulässig. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, wonach die Aussage gegen das Objektivitätsgebots des Öffentlich-Rechtlichen verletzt haben soll.

Filzmaier hatte nach dem "Sommergespräch" im Juli 2016 mit dem austro-kanadischen Unternehmer und Team-Stronach-Gründer im "ZiB2"-Studio gesagt: "Ja ich fühle mich ehrlich gesagt eher hilflos, denn einerseits würde ich gerne die eigenen Parteimitglieder vom Team Stronach an einen Lügendetektor anschließen, um heraus zu finden, ob sie sich das denken, was vielleicht auch die Kürzestanalyse mancher Zuseher ist, in drei Worten nämlich: Er ist plemplem."

Stronachs Anwalt legte Beschwerde bei der KommAustria ein. Diese entschied 2017, dass der ORF gegen das Objektivitätsgebot verstoßen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sah in weiterer Folge durch Filzmaiers Äußerung, von der sich der ORF nicht distanziert habe, eine Überschreitung des Objektivitätsgebots. Der Sender rief in weiterer Folge den VfGH an, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nun aufhob.

Formulierung wahre die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit

Die Meinungsäußerung Filzmaiers finde "im Gesamtzusammenhang des Themas des Interviews und in dem das Thema mitbestimmenden vorangegangenen 'Sommergespräch' eine nachvollziehbare Grundlage", lautet die Begründung der Höchstrichter in ihrem am Mittwoch zugestellten Erkenntnis. Auch die verwendete Formulierung "plemplem" wahre die Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit.
 
Weiters stellte der VfGH wörtlich fest: "Gibt ein Politiker durch sein Verhalten und seine Äußerungen dazu Anlass, muss es im Interesse jenes öffentlichen Diskurses, den das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt, auch möglich sein, darauf hinzuweisen, 'dass der Kaiser nackt ist'." Ebenso wenig habe es gegen das ORF-Gesetz verstoßen, dass sich die Moderatorin von der Äußerung nicht distanziert hatte. Eine "gravierende Missachtung der unmittelbaren Persönlichkeits- und Privatsphäre" Stronachs, die allenfalls eine Reaktion der Moderatorin erfordert hätte, sei nämlich nicht vorgelegen.
 
Indem das BVwG - wie die KommAustria - einen Verstoß des ORF gegen das Objektivitätsgebots gesehen hatte, habe es die Meinungsäußerungs- und Rundfunkfreiheit des ORF verletzt, stellten die Verfassungsrichter außerdem fest.
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