Aktivistin droht Ausweisung

Klima-Shakira: Scharfe Kritik an Behörden

06.04.2023

Scharfe Kritik ist am Donnerstag von Medienethikerin Claudia Paganini am Vorgehen der Behörden im Fall der Klima-Aktivistin Anja Windl gekommen 

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© APA/ERWIN SCHERIAU
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Windl soll am Donnerstag in der Früh in der Regionalstelle des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen (BFA) in Leoben einvernommen werden. "Das ist absoluter Wahnsinn. Keine der Verwaltungsstrafen gegen mich ist bisher rechtskräftig", sagte Windl der APA.

Windl ist Deutsche, studiert in Klagenfurt und gilt als eines der Gesichter der "Letzten Generation". Die Klimaschutzgruppe rund um die Studentin erregte in den vergangenen Wochen unter anderem durch Klebe-Sitzblockaden oder verschüttetes Öl bei Protestaktionen Aufmerksamkeit. Jetzt wollen die Behörden Windl offenbar ein Aufenthaltsverbot erteilen, wie sie auch auf Instagram bekannt gab. In einer Ladung, die der Austria Presse Agentur vorliegt, wird Windl aufgefordert am Donnerstag zur Vorsprache im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im steirischen Leoben zu erscheinen. Als Grund führt das BFA eine "Einvernahme hinsichtlich Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" an.

Windl berichtet, dass nach einer Aktion in Klagenfurt wie üblich eine Identitätsfeststellung durchgeführt worden sei. "Meine Daten wurden dann auch an die Fremdenpolizei weitergeleitet", sagte Windl. Daraufhin erhielt sie die Ladung der Behörden für den Termin in der Steiermark. Sollte Windl tatsächlich ein Aufenthaltsverbot erteilt werden, kündigte sie bereits Einspruch an. "Es ist nicht so easy mich aus Österreich hinauszubekommen", so die Studentin. Sie verweist darauf, dass sie ihren Wohnsitz in Österreich habe und auch keine der Verwaltungsstrafen, die sie nach den Klebe-Blockaden erhielt, rechtskräftig sei.

Staatliche Repression  

Ähnlich äußerte sich am Mittwoch auch ihr Anwalt Marcus Hohenecker. "Das Vorgehen wirkt wie staatliche Repression gegen eine Aktivistin", sagte Hohenecker. "Sie hat ihren Wohnsitz in Österreich und tut nichts anderes als ihr demokratisches Recht auf Protest und Versammlungsfreiheit auszuüben", hieß es von ihm. "Sie wird sich als EU-Bürgerin wohl dort, wo sie wohnt, auch versammeln und demonstrieren dürfen."

Es sei zudem "absurd in Zeiten von 1,3-Grad-Erderwärmung und desaströsen Warnungen der Wissenschaft" Klimaaktivisten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorzuwerfen. "Die Aktivistin will durch ihr Handeln vielmehr die öffentliche Sicherheit schützen", erläuterte Hohenecker.

Das ÖVP-geführte Innenministerium verwies am Mittwoch darauf, dass man "aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft zu Einzelfällen" geben könne. Fest hielt das Ministerium jedoch, dass eine Ausweisung dann erteilt werde, wenn die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von EU-Bürgerinnen und Bürgern nicht vorlägen. "Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine Krankenversicherung abgeschlossen wurde oder keine Unterhaltsmittel nachgewiesen werden können", sagte ein Sprecher. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EU-Bürgerinnen und -Bürger sei zudem zulässig, "wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist". Das persönliche Verhalten müsse jedenfalls "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", erklärte das Ministerium.

Eine Abschiebung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, gegen die ein Aufenthaltsverbot vorliegt, ist laut Ministerium erlaubt, wenn die Überwachung der Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nötig ist, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen oder sie trotz Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückgekehrt sind. "Wenn ein Aufenthaltsverbot erlassen wird, unterliegt die Entscheidung des BFA bei Beschwerdeerhebung der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht." Einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot könne bei EU-Bürgerinnen und -Bürgern die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, "wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

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