Wien

Leonie (2) tot: Vater drohen 10 Jahre Haft

10.11.2014


Mann bleibt auf freiem Fuß - Leonies Bruder wird psychologisch betreut.

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Der Vater von Leonie (2), die zur "Strafe" unter die Dusche gestellt worden sein soll und an ihren Verletzungen starb, ist nach wie vor auf freiem Fuß. Über ihn wurde keine Untersuchungshaft verhängt. Allerdings darf der 26-Jährige die Wohnung der Familie nicht betreten. Die beiden Geschwister der toten Zweijährigen sind weiterhin bei der Mutter (25) untergebracht.

Leonies Bruder - er ist im Volksschulalter - wird psychologisch unterstützt, sagte Herta Staffa, Sprecherin des Wiener Jugendamtes. Es gebe aber keine Hinweise, dass dem Buben Gewalt angetan worden sei. Eine Sozialarbeiterin befinde sich in engem Kontakt mit der Familie. Es spreche aktuell nichts dagegen, dass die beiden Söhne - der zweite ist ein Säugling - bei ihrer Mutter groß werden.

Bis zu 10 Jahre Haft
Gegen den Vater wird wegen Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen ermittelt. An sich ist, "wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt," mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Im Fall von Leonies Vater geht es aber mittlerweile um Quälen mit Todesfolge, was bei einer Verurteilung ein bis maximal zehn Jahre Haft nach sich zieht. Wer seinem Opfer Dauerfolgen nach diesem Paragrafen zufügt, hat mit sechs Monaten bis fünf Jahren Haft zu rechnen.
 
Gründe für U-Haft
Untersuchungshaft kann nur von einem Richter verhängt werden, wenn ein Staatsanwalt einen Antrag dafür gestellt hat. Für die U-Haft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Neben einem dringenden Tatverdacht müssen auch Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die voraussichtliche Strafe, keine Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel - wie beispielsweise die Abnahme des Reisepasses vorliegen.

Zusätzlich muss zumindest einer von vier Haftgründen vorliegen. Die vier Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (der Beschuldigte könnte andere Personen beeinflussen oder Spuren verwischen), Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr, beispielsweise Serieneinbrecher) und Tatausführungsgefahr (der Beschuldigte könnte eine angedrohte oder versuchte Tat wie etwa eine Morddrohung vollenden).

In der Strafprozessordnung (StPO) ist unter gelinderen Mittel auch das Gelöbnis, in Fällen von Gewalt in Wohnungen den Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen bzw. ein bereits erteiltes Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung nicht zu übertreten angeführt.

Automatisch muss Untersuchungshaft dann verhängt werden, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, für das die Mindeststrafe zehn Jahre Haft beträgt, wie das beispielsweise bei Mord der Fall ist.

 

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