ÖVP-Klubchef
"Postenschacher"-Prozess heute wieder ohne Wöginger
27.02.2026Einvernahme der beiden angeklagten Finanzbeamten steht am Programm
Der Prozess gegen ÖVP-Klubobmann August Wöginger und zwei Finanzbeamte wegen Amtsmissbrauch geht am Freitag mit der Einvernahme der Beamten weiter. Da die Beschuldigten getrennt voneinander befragt werden, ist Wöginger für heute entschuldigt. Ihm und seinen Mitangeklagten wird vorgeworfen, einem ÖVP-Bürgermeister zu einem Spitzenjob in der Finanzverwaltung verholfen zu haben. Ein Urteil wird im April erwartet.
Konkret geht es um die Besetzung der Vorstandsstelle für das Finanzamt der Region Braunau-Ried-Schärding (kurz Finanzamt Braunau). Der Erstangeklagte war Vorsitzender der Hearingkommission. Er soll den Ortschef aufgrund seiner eigenen ÖVP-Nähe aus "unsachlichen Gründen" besser beurteilt haben als eine Mitbewerberin. Am Donnerstag war er von der vorsitzenden Richterin rund sieben Stunden dazu befragt worden. Er bekannte sich nicht schuldig und bestritt die Vorwürfe.
Fragen von WKStA als nächstes am Programm
Am Freitag wird seine Vernehmung fortgesetzt, zuerst mit den Fragen von Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), danach mit jenen der Verteidiger und Privatbeteiligtenvertreter. Dann ist der Zweitangeklagte am Wort. Er war Mitglied in der Hearingkommission und soll ebenfalls den Bürgermeister bevorzugt haben. Anders als der Erstangeklagte soll der Finanzbeamte und schwarze Personalvertreter aber nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Zuruf des damaligen Generalsekretärs im Finanzministerium, Thomas Schmid, und Wöginger agiert haben.
Wöginger selbst wird voraussichtlich am 3. März einvernommen. Danach starten die Zeugenbefragungen, beginnend mit der nicht zum Zug gekommenen Bewerberin am 5. März und Schmid am 9. März. Ein Urteil wird für den 21. April erwartet. Im Fall eines Schuldspruchs wegen Amtsmissbrauchs drohen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Haft. Für die beiden Finanzbeamten könnte zudem der Amtsverlust in Betracht kommen, wenn die Strafhöhe entweder mindestens sechs Monate unbedingt oder ein Jahr bedingt beträgt.