Steiermark

"Angehörigen-Regress" bei Mindestsicherung

11.01.2011

Das steirische Model will Sozialminister Hundstorfer nun verhindern.

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Sozialminister Rudolf Hundstorfer (S) will vorerst nicht akzeptieren, dass die Steiermark die Angehörigen der Mindestsicherungs-Bezieher weiter zur Kasse bitten will. Er sei gerade dabei, "Einspruch zu erheben", sagte der Sozialminister am Dienstag am Rande des Ministerrats. Welche Maßnahmen er konkret setzen wird, wollte Hundstorfer allerdings noch nicht sagen. Möglich wäre ein Einspruch der Bundesregierung gegen das steirische Mindestsicherungsgesetz oder eine Feststellungsklage beim Verfassungsgerichtshof.

Kostenbeiträge
Bund und Länder haben sich bei der Mindestsicherung vertraglich darauf geeinigt, keine Kostenbeiträge mehr bei den Angehörigen der Bezieher einzuheben. Dennoch will die Steiermark den "Angehörigen-Regress" bei der ab März geplanten Mindestsicherung beibehalten und hat Mitte Dezember ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Hundstorfer will nun seinen Einspruch dagegen in der Steiermark deponieren. "Leise werde ich das nicht zur Kenntnis nehmen können", sagte der Minister am Dienstag, fügte aber hinzu, dass er sehr wohl wisse, dass es sich dabei um ein Landesgesetz handle.

Einspruch oder Klage
Ob er über die Anmeldung seiner Bedenken hinaus Schritte gegen die steirische Regress-Regelung unternehmen will, ließ der Minister offen. Theoretisch möglich wäre ein Einspruch der Bundesregierung gegen das entsprechende Landesgesetz, sobald es von der Steiermark dem Ministerrat vorgelegt wird. Außerdem könnte die Regierung den Verfassungsgerichtshof per Feststellungsklage bitten, zu klären, ob die Regressregelung dem Bund-Länder-Vertrag ("15a-Verareinbarung") über die Mindestsicherung entspricht oder nicht.

Über die weitere Vorgehensweise gibt es laut Hundstorfer allerdings noch keine Entscheidung. Nach Angaben des Sozialministeriums will man die Steiermark zuvor auf den Inhalt der 15a-Vereinbarung über die Mindestsicherung hinweisen und nachfragen, warum sie nicht eingehalten wird. Im Bund-Länder-Vertrag über die Mindestsicherung ist nämlich explizit geregelt, dass ein Kostenersatz von Kindern, Enkelkindern, Großeltern und Eltern volljähriger Kinder "nicht verlangt werden" darf.

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