Die von Wohnminister Andreas Babler (SPÖ) vorangetriebene "Mietpreisbremse" bringt kaum Ersparnisse für unregulierte Mieten, dafür aber einiges an Bürokratie.
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Wie das Branchenmagazin OIZ schreibt, handelt es sich bei dem "MieWeG" (Mieten-Wertsicherungsgesetz) um ein "extrem komplexes Gesetzeskonstrukt". Mehrere Softwareunternehmen berichten gegenüber dem Medium von Hürden bei der Umsetzung.
"Wir hatten schon im Herbst 2025 begonnen, uns intensiv mit dem entsprechenden Update der Software zu beschäftigen", sagt etwa Clemens Lehmden, Projektleiter bei Conthaus. In der Praxis hat sich jedoch schnell gezeigt, dass viele der neuen Paragrafen nicht praktikabel seien.
Vertragsschlussdatum und Einzugsdatum
Im Gesetz werde beispielsweise normiert, "dass das konkrete Datum des Vertragsabschlusses der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Indexbasis aller neuen Verträge beziehungsweise solcher bereits bestehender Verträge ist, bei denen noch keine erste Indexierung vorgenommen wurde. Das heißt, das Folgemonat nach Vertragsabschlussdatum ist der Beginn der Aliquotierung bis Jahresende, die im darauffolgenden April des nächsten Jahres entsprechend gekürzt weitergegeben werden darf." Das Problem in der Praxis: Viele Hausverwaltungen erfassen lediglich das Einzugsdatum, das für die Miete und den Bezug des Tops relevant sei. Das Vertragsabschlussdatum, das im Gesetz als Ausgangspunkt dient, unterscheide sich davon aber oft um mehrere Monate.
Künftig bietet das Softwareunternehmen daher an, sowohl das Vertrags- als auch das Einzugsdatum getrennt voneinander zu erfassen - ein bürokratischer Mehraufwand.
Komplizierte Parallelrechnungen
Ein weiterer massiver Kritikpunkt ist die vorgeschriebene Parallelrechnung - also zwei getrennte Berechnungen - bei bestehenden Mietverträgen. Hausverwaltungen müssen nun zweigleisig fahren. "Man muss sowohl vertraglich weiter mit Vertrags-VPI rechnen und anknüpfen als auch selbige Teilergebnisse erfassen, gleichzeitig aber auch nach den gesetzlichen Regelungen der Jahresdurchschnittswerte vorgehen und dann nach Günstigkeitsprinzip das für den Mieter günstigere Ergebnis anwenden", erklärt Lehmden.
Und: Welche Rechnung letztendlich günstiger für den Mieter ist, kann sich von Jahr zu Jahr unterscheiden. In neuen Verträgen könne man zwar das Problem lösen, indem die Wertsicherungsklausel geändert werde. Das könne aber nur aktiv im Zuge der Vertragsgestaltung durch die Hausverwaltung geschehen. Viele Hausverwaltungen hätten das allerdings bisher noch nicht auf dem Schirm gehabt - und seien somit unfreiwillig in der Parallelrechnung gelandet.
Sogar Mieterschutzverband moniert
Selbst der Mieterschutzverband äußerte sich bereits kritisch über das Gesetz: Die Parallelberechnung sei immer noch so kompliziert, dass sie häufig fehlerhaft durchgeführt werde, so etwa Karin Edtbrustner vom Mieterschutzverband.
Und: "Wenn ich mich bei einer Wertsicherungsberechnung auf einen Steuerberater oder Juristen stützen muss, dann ist das in der Praxis einfach sehr mühsam und mit Kosten verbunden."
Die Ersparnis für Mieterinnen und Mieter ist dennoch oft mehr als überschaubar. "Die Unterschiede sind sehr marginal, nur im geringen Prozentbereich, manchmal sogar nur 0,5 Prozent", so Edtbrustner.