Justiz

Paukenschlag! Benko will in Hausarrest mit Fußfessel

© APA/EXPA/ JOHANN GRODER
Immobilieninvestor René Benko will aus der U-Haft in den elektronisch überwachten Hausarrest wechseln. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft stellt sich jedoch gegen die Fußfessel.
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Der seit 24. Jänner 2025 in Untersuchungshaft sitzende Immobilieninvestor René Benko will in den elektronisch überwachten Hausarrest wechseln. Am Mittwoch findet dazu in Innsbruck eine Haftprüfungsverhandlung statt, was Verteidiger Norbert Wess bestätigte gegenüber dem Kurier.

Benko sitzt seit rund 20 Monaten in Untersuchungshaft – eine der längsten U-Haft-Dauern in Wirtschaftsstrafsachen der jüngeren Vergangenheit. Der Antrag erfolgt zu einem bemerkenswerten Zeitpunkt: Benko hat kürzlich zwei Drittel seiner rechtskräftigen Strafe aus einem früheren Verfahren von 30 Monaten verbüßt und wurde deshalb bedingt aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar danach wurde die Untersuchungshaft im Verfahren rund um mutmaßliche Untreue zum Nachteil von Investor Hans Peter Haselsteiner fortgesetzt.

Argumente für den elektronischen Hausarrest

Argumentiert wird von Verteidiger Norbert Wess, so heißt es, dass sich René Benko nur außerhalb der Justizanstalt angemessen auf die bevorstehenden komplexen Verhandlungen vorbereiten könne. Für den Hausarrest sei in Innsbruck eine eigene 60 Quadratmeter große Wohnung angemietet worden, um die Familie Benko zu schonen.

Widerstand durch die zuständige Staatsanwaltschaft

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat dem Vernehmen nach eine sechsseitige Stellungnahme gegen die Gewährung einer Fußfessel eingebracht. Sie lehnt die Fußfessel für den Immobilieninvestor ab.

Rechtliche Folgen bei einer Entscheidung

Über den Fußfessel-Antrag entscheidet das Landesgericht Innsbruck. Sollte die Fußfessel bewilligt werden, könnte die WKStA nur beim Oberlandesgericht Innsbruck Beschwerde einlegen. Das Wiener Landesgericht für Strafsachen, wo weitere Verfahren gegen Benko laufen, wäre in diesem Fall nicht zuständig.