Wien. Am 17. Juni 2026 musste sich das Gericht mit einem besonders pikanten Fall von vermeintlich "ungebührlicher Lärmerregung" befassen. Eine Wienerin hatte Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion eingelegt. Der Vorwurf: 19 Verstöße gegen das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz. Die Anwohnerin aus dem zweiten Stock fühlte sich durch die lautstarken Liebesbeweise aus der Nachbarwohnung maßlos gestört.
Auch interessant
Gericht verbietet lautes Stöhnen
Das Gericht stellte im Urteil fest: Das Ausleben von Leidenschaft in den eigenen vier Wänden ist an sich noch kein Verbrechen. Ein gewisses Maß an "Stöhnen und Pumpern" beim Vollzug des Sexualakts müssen Nachbarn schlichtweg hinnehmen. Das gilt jedenfalls tagsüber zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Erst in der Nacht gilt ein strengerer Maßstab – hier ist deutlich mehr akustische Zurückhaltung gefragt.
Wann wird die Liebe zur Lärmbelästigung?
Ungebührlich wird das Ganze erst, wenn die Ausdauer den Rahmen sprengt: Wer sich stundenlang vom Morgen bis in den Nachmittag oder vom Nachmittag bis in den Abend hinein vergnügt, überschreitet die Grenze. Gleiches gilt, wenn der Liebesreigen im Stundentakt von neuem beginnt oder schlicht in extremer Lautstärke und zur Unzeit in der Nacht stattfindet, so das Wiener Gericht.
Lauschangriff im Gerichtssaal
Die Beschwerdeführerin stritt ab, die Quelle der hitzigen Geräusche zu sein. Die Nachbarin blieb bei ihrer Aussage, stundenlang belästigt worden zu sein. Zur Klärung der Lage wurde im Verhandlungssaal sogar eine Tonaufnahme abgespielt: Während der Verhandlungsleiter noch vergeblich die Ohren spitzt, hörten der Schriftführer und die Beschwerdeführerin das Stöhnen sehr wohl – wenn auch erst, nachdem sie sich den Lautsprecher direkt ans Ohr hielten. Die Beschwerdeführerin hat aber bestritten, dass sie die Verursacherin dieser Geräusche sei bzw. dass diese Geräusche aus ihrer Wohnung kommen würden.
Das Gericht war sich jedenfalls sicher: Andere Verursacher im Haus schienen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen".
Einstellung des Verfahrens
Dennoch hatte die Beschwerde der Frau Erfolg. Da die ursprüngliche Tatanlastung lediglich konkrete Tatzeitpunkte ohne Angabe einer ungebührlichen Dauer, Frequenz oder Lautstärke enthielt, beschrieb sie kein strafbares Verhalten. Da eine Ergänzung im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig war, stellte das Gericht das Verfahren ein und befreite die Frau von den Verfahrenskosten.