Paukenschlag

VfGH kippt Social-Media-Privileg für Minister

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Erfolg für die FPÖ am Verfassungsgerichtshof: Das Social-Media-Privileg für Minister wird gekippt. Kabinettsmitarbeiter von Regierungsmitgliedern durften auch Inhalte für die persönlichen Kanäle erstellen. Das wurde nun gekippt.
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Im Juni 2025 weichten ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne das Parteiengesetz auf. Eine bereits seit langem vom Rechnungshof kritisierte Praxis wurde damit legalisiert. Konkret geht es um die Betreuung von Social-Media-Accounts durch Kabinettsmitarbeiter von Regierungsmitgliedern. Denn, so die Kritik, dabei wurden Partei- und Regierungsarbeit oftmals vermischt.

Parteien zahlten bereits hohe Strafen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jene Regelung nun aufgehoben, die die aktuelle Koalition beschlossen hat und die einen Freifahrtschein für jene Parteien darstellt, die in der Regierung sind. Die entsprechenden Bestimmungen des Parteiengesetzes sind verfassungswidrig, weil sie Regierungsparteien gegenüber Oppositionsparteien unsachlich begünstigen, wie es am Mittwoch hieß. Die FPÖ hatte beim VfGH die Aufhebung der Regelung beantragt.

Um wie viel Geld es dabei geht, zeigen die im Vorjahr verhängten Geldstrafen gegen ÖVP, NEOS und Grüne. Allein für vier Regierungsbüros dieser Parteien bezifferte der Rechnungshof die jährlichen Kosten der Social-Media-Betreuung mit bis zu 220.000 Euro. Die entsprechenden Personalkosten wurden den Parteien als Geldstrafe aufgebrummt. Dass es noch teurer geht, zeigt das Beispiel der FPÖ: Gegen sie verhängte der Senat 2020 eine Strafe von 185.000 Euro, weil der Parlamentsklub die Facebook-Seite des damaligen Obmanns Heinz-Christian Strache betrieben hatte. Der Unabhängige Parteien-Transparenzsenat (UPTS) wertete die Arbeit der Kabinettsmitarbeiter sogar als Spende an die jeweilige Partei.

Diese hatte es ermöglicht, dass Kabinetts- und Büromitarbeiter von Bundes- und Landesregierungsmitgliedern deren Social-Media-Auftritte betreuen, auch wenn die entsprechenden Accounts den Regierungsmitgliedern selbst, ihren Parteien oder parteinahen Organisationen gehören. Eigentlich ist der Einsatz öffentlich Bediensteter für solche Tätigkeiten vom sonst geltenden Spendenverbot für politische Parteien umfasst, wurde dann aber mit der Gesetzesänderung ausgenommen.

Regelung verletzt Chancengleichheit politischer Parteien

Das Höchstgericht begründete seine Entscheidung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien und der staatlichen Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Parteien (Äquidistanz). Wenn aber öffentliche Mittel in einer Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise wirtschaftlich begünstigt werden, werde gegen diese Grundsätze verstoßen.

Dies sei durch die angefochtene Regelung der Fall gewesen. Regierungsparteien wurden gegenüber Oppositionsparteien dadurch unsachlich begünstigt, weil sie für die Betreuung parteipolitisch zugeordneter Social-Media-Accounts auf staatliche Ressourcen und öffentlich Bedienstete zurückgreifen konnten. Daran änderte auch die Vorgabe nichts, dass die Beiträge von parteipolitischen Inhalten abgegrenzt werden mussten, argumentierte der VfGH in dem Erkenntnis.

Das Höchstgericht stellte klar, dass staatliche Förderungen politischer Parteien zwar grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet werden dürfen, wenn dafür sachliche Kriterien bestehen, etwa die Stärke einer Partei im Nationalrat oder in einem Landtag. Die bloße Beteiligung an einer Bundesregierung oder Landesregierung sei jedoch kein zulässiges Differenzierungskriterium, heißt es sinngemäß.