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WER vom Zukunftsdepot profitiert: WAS es bringt

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500 Euro-Startbonus nur für Staatsbürger und rechtlich Gleichgestellte ab nächstem Jahr. SO funktioniert das Zukunftsdepot. Auch für bereits geborene Kinder...
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Mit der am Samstag verkündeten Einigung der Koalition auf ein steuerlich begünstigtes "Zukunftsdepot" für unter 18-Jährige wurde ein schwelender Streit zwischen ÖVP und SPÖ überwunden. 
oe24 zeigt, wie das Zukunftsdepot funktionieren soll:

  • Grundsätzlich soll in das neue Depot ab der Geburt eingezahlt werden können (für Kinder, die ab 1.1.2027 geboren werden).
  • Dazu gibt es ein staatlich finanziertes Startguthaben von 500 Euro.
  • Entnommen werden darf das Geld erst ab dem 18. Geburtstag.
  • Bis zur Volljährigkeit bleibt es steuerfrei, es fallen weder Kapitalertragssteuer (KESt) noch Kontoführungsgebühren an.
  • Jährlich können bis zu 5.000 Euro eingezahlt werden.
  • Los gehen wird das alles nicht mit Jahresbeginn 2027, wie ursprünglich von der ÖVP erhofft, sondern mit 1. Juli. Gelten wird es jedoch für alle ab 1. Jänner 2027 geborenen Kinder. Der Startbonus gilt nur für Staatsbürger und rechtlich Gleichgestellte.
  • Der Hauptwohnsitz des Kindes muss in Österreich sein.
  • Wird bis zum dritten Geburtstag kein Depot eröffnet, wird der Bonus gesammelt im Bundesschatz bei der Bundesfinanzierungsagentur OeBFA veranlagt.
  • Auch für bereits geborene Kinder unter 18 Jahren kann das Zukunftsdepot laut Regierungsplänen eröffnet werden, allerdings ohne Startbonus.
  • Die KESt-Befreiung soll auch hier gelten.
  • Das Depot wird von Banken und der OeBFA angeboten.
  • Für die Kontoführung darf keine Gebühr verrechnet werden. Transaktions-, Lager- und Ordergebühren müssen transparent ausgewiesen werden.
  • Möglich sind regulierte Investmentfonds oder der Bundesschatz.
  • Hochrisikoprodukte wie Hebelprodukte sind ausgeschlossen.
  • Vorzeitige Entnahmen sind grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen wie existenziellen Notlagen kann das Pflegschaftsgericht eine Entnahme genehmigen. Dann entfällt die Steuerbegünstigung.

Budgetäre Bedeckung gegeben

Auch für bereits geborene Kinder gibt es die KESt-Befreiung. Aber keinen Startbonus von 500 Euro. © Getty Images

Noch im September war seitens des Finanzministeriums moniert worden, dass fürs erste nur der Zuschuss für zwei Jahrgänge mit je 40 Mio. Euro budgetiert sei. Auch die KESt-Begünstigung sei im Budget nicht vorgesehen und wäre ebenfalls entsprechend zu finanzieren. Das dürfte inzwischen geklärt worden sein, denn Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) sagte beim gemeinsamen Medientermin der Regierungsspitze Samstagabend, dass in den Verhandlungen auch das Finanzressort eingebunden gewesen sei, man eine Lösung habe finden können und es eine budgetäre Bedeckung gebe.

Im Familienministerium erklärte man das nun damit, dass die Finanzierung des Startbonus aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) komme und dieses Geld auch nach dem Doppelbudget 2027/28 gesichert sei. In Sachen KESt-Begünstigung wiederum sei man im Finanzressort von einem "Was wäre wenn"-Szenario ausgegangen, also vom Fall, dass alle Familien die volle Einzahlungssumme von 5.000 Euro pro Jahr ausschöpfen würden, meint man bei Familienministerin Claudia Bauer (ÖVP). Der Status quo sei aber, dass die Österreicherinnen und Österreicher bei risikoreicheren Geldanlageformen extrem skeptisch seien und man daher nicht von einem so hohen Steuerentgang ausgehen müsse.

Bonus für Staatsbürger

ÖVP-Finanzsprecher Andreas Ottenschläger gab am Sonntag via Aussendung weitere Details aus der Regierungseinigung zum Zukunftsdepot bekannt. Den Startbonus von 500 Euro soll es demnach für jedes ab 1. Jänner 2027 geborene Kind mit Hauptwohnsitz in Österreich geben. Voraussetzung ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine rechtliche Gleichstellung. Wird bis zum dritten Geburtstag kein Depot eröffnet, wird der Bonus gesammelt im Bundesschatz bei der Bundesfinanzierungsagentur OeBFA veranlagt.

Auch für bereits geborene Kinder unter 18 Jahren kann das Zukunftsdepot laut Regierungsplänen eröffnet werden, allerdings ohne Startbonus. Die KESt-Befreiung soll auch hier gelten. Das Depot wird von Banken und der OeBFA angeboten. Für die Kontoführung darf keine Gebühr verrechnet werden. Transaktions-, Lager- und Ordergebühren müssen transparent ausgewiesen werden.

Die Eltern wählen die Veranlagung, heißt es weiter. Möglich sind regulierte Investmentfonds oder der Bundesschatz. Hochrisikoprodukte wie Hebelprodukte sind ausgeschlossen. Vorzeitige Entnahmen sind grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen wie existenziellen Notlagen kann das Pflegschaftsgericht eine Entnahme genehmigen. Dann entfällt die Steuerbegünstigung. Vor der Eröffnung ist ein Beratungsgespräch für die Eltern vorgesehen. Die Inhalte erarbeitet die Finanzmarktaufsicht (FMA) gemeinsam mit den Kreditinstituten und der Nationalbank (OeNB).