oe24 liegt Dokument vor
Verordnung: Ab morgen Maskenpflicht für alle
Wien. Es war eine schwere Geburt, und der neue Gesundheitsminister Johannes Rauch ist einmal mehr öffentlich vorgeführt worden. Seine geplante 3G- oder FFP2-Pflicht-Verordnung konnte heute nicht in Kraft treten. Bis nach 16 Uhr wurde zwischen ihm, der ÖVP und den Ländern verhandelt und seine Verordnung wieder aufgeschnürt.
Einige Länderchefs (ÖVP und SPÖ) und wohl auch die ÖVP ließen Rauch schlicht ausrutschen. Jetzt kommt – ähnlich wie in Wien – in geschlossenen Räumen wieder die FFP2-Pflicht. Also auch im Handel und bei den körpernahen Dienstleistern.
3G nur in der Nacht. In Nachtklubs, Bars und bei größeren Events soll wieder 3G gelten (in Wien weiter 2G), dafür ist aber keine Maske nötig. Das zeigte der Entwurf, der heute oe24 zugespielt wurde.
Damit kehrt man doch zum „Wiener Modell“ zurück, das Rauch offenbar ursprünglich nicht wollte.
ÖVP hatte nur FFP2 zugestimmt, nicht 3G
Hintergrund. Aber warum kam es zum hitzigen Streit?
Die ÖVP hatte am Freitag – nachdem auch Niederösterreich und Salzburg sich dafür ausgesprochen hatten – zugestimmt, die FFP2-Pflicht in geschlossenen Räumen wieder einzuführen.
- Niederösterreichs Landeshauptfrau wollte dabei das Wiener Modell (minus 2G) umsetzen.
- Am Dienstag präsentierte Rauch aber dann plötzlich – einige Bundesländer wie Tirol, aber auch Burgenland wollten keine Maskenpflicht im Handel – einen Alternativplan: 3G oder Masken. Das hätten die Betreiber entscheiden sollen.
Das wurde von mehreren Ländern, aber auch der ÖVP als „nicht praktikabel“ abgelehnt. Und Rauch musste seinen Entwurf wieder umändern.
Das Chaos bleibt.
Die Eckpunkte der Verordnung
Es gilt Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, dh.
- an öffentlichen Orten (keine Maskenpflicht outdoor)
- in Verkehrsmitteln
- im lebensnotwendigen wie auch im nicht-lebensnotwenigen Handel (gesamter Handel)
- bei körpernahen Dienstleistungen
- in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz)
- in der Beherbergung
- Sportstätten (außer bei der Sportausübung)
- in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- an Arbeitsorten
- in Alten- und Pflegeheimen
- in Krankenanstalten
- bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.)
- bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.). In diesem konkreten Fall hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- privater Wohnbereich
- am Verabreichungsplatz
- bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)
Zusammenkünfte indoor ab 100 Personen:
- ohne zugewiesene Sitzplätze: „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, dh. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle
- mit zugewiesenen Sitzplätzen: Maskenpflicht
Nachtgastro:
- Regelung wie Zusammenkünfte indoor ab 100 Personen = „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, dh. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle
Quarantäne-Erleichertung
Die Empfehlung des BMSGPK für die Absonderung von bestätigten Fällen (positiver PCR-Test) wird aktualisiert: Ab dem 5. Tag der Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung.* Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT
Verkehrsbeschränkung:
- Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.
- Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich)
- Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.)
- Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)
- Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können.