Verfassungsgericht

E-Voting ist nicht "geheim" und "frei"

12.06.2009

Höchstrichter Gerhart Holzinger bekräftigt seine Skepsis gegenüber dem Wählen per Computer - Er sieht die Wahlgrundsätze nicht ausreichend gewährleistet.

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Verfassungsgerichtshofs-Präsident Gerhart Holzinger bekräftigt seine Skepsis gegenüber dem Einsatz von E-Voting bei Nationalrats- oder Bundespräsidentenwahlen. Der mit der Briefwahl eingeschlagene Weg sollte "aus demokratiepolitischen Gründen" nicht fortgesetzt werden. Zu den Anträgen gegen das E-Voting bei der ÖH-Wahl könnte es in der bevorstehenden Session erste Entscheidungen geben.

Breite Ablehnung
Der Ring Freiheitlicher Studenten und zwei weitere Beschwerdeführer haben sich - in annähernd gleichlautenden - Anträgen schon vor der ÖH-Wahl an den VfGH gewandt. Sie wollen die Aufhebung der Verordnung erreichen, mit der E-Voting zugelassen wurde. Die Grünen und Alternativen Studenten müssen mit ihrer Anfechtung der Wahlergebnisse erst durch alle Instanzen, ehe sie sich an den VfGH wenden können.

"Geheim" und "frei"
Holzinger lehnt das elektronische Wählen des Nationalrates oder des Bundespräsidenten aus prinzipiellen Erwägungen heraus ab. Anders als die ÖH-Wahl seien besonders wichtige Wahlen in der Verfassung geregelt. Dort würden für sie die Grundsätze des persönlichen Wahlrechts und des geheimen Wahlrechts vorgegeben. Bei der "Wahl per Computer von zu Hause aus können diese Grundsätze nicht in diesem strengen Sinn garantiert werden", argumentiert Holzinger. Die Wahrung der Wahlgrundsätze müssten letztlich gewichtiger sein als Kostenerwägungen, hält er dem Spargedanken entgegen.

Bei ÖH-Wahl offenbar egal
Bei der ÖH-Wahl - wie insgesamt Wahlen in den Selbstverwaltungskörpern - sieht die Sache aber anders aus: Sie sind nicht in der Verfassung geregelt, also gelten auch die Wahlgrundsätze nicht. Der einfache Gesetzgeber könne daher "das Wahlverfahren grundsätzlich nach seinen Vorstellungen regeln und dabei auch das E-Voting vorsehen".

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