Inzest-Fall

Platter will Sexualstraftaten lebenslang speichern

30.04.2008

Nach dem Inzest-Fall in Amstetten fordert der Innenminister, dass Sexualdelikte nie mehr aus dem Strafregister des Täters gelöscht werden.

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© Fally Gerhard
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Die Regierung will nach dem Inzest-Fall von Amstetten sämtliche einschlägigen Gesetze durchforsten. Bereits fix scheint die Verlängerung der Tilgungsfristen bei schweren Sexualdelikten: Künftig sollen derartige Vorstrafen nach einem Vorschlag von Justizministerin Maria Berger (S) nicht mehr nach zehn bzw. 15 Jahren automatisch gelöscht werden, sondern bei besonders gefährlichen Sexualstraftätern erst nach bis zu 30 Jahren. Innenminister Günther Platter (V) fordert dagegen die lebenslange Speicherung im Strafregister.

Keine Tilgung bei schweren Delikten
Platter fordert einen verpflichtenden Ausschluss der Tilgung bei schweren Delikten wie dem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen oder der gewerbsmäßigen Herstellung von Kinderpornos. "Solche Taten sollen nie aus dem Strafregister getilgt werden", so der Minister. Bei weniger schweren Sexualdelikten will er außerdem die Tilgungsfristen für die Vorstrafen verlängern.

Ausdehnung des Berufsverbot
Außerdem will Platter eine Ausdehnung des Berufsverbots bei schweren Sexualdelikten auf Kindesmissbrauch, den Besitz von Kinderpornos sowie den Missbrauch des Autoritätsverhältnisses. Der Strafrahmen bei Kinderpornografie ist ihm im internationalen Vergleich zu niedrig. Platter drängt daher auf eine "Verschärfung der Strafen bei Sexualdelikten".

BZÖ forderte generelle Abschaffung der Tilgungsfrist
Berger müsse hier die notwendigen internationalen Vergleichszahlen auf den Tisch legen, so Platter mit Blick auf einen entsprechenden Entschließungsantrag des Parlaments. Sexualstraftäter müssten daran gehindert werden, "ihren widerwärtigen Trieben nachgehen zu können".

BZÖ-Chef Peter Westenthaler fordert die generelle Abschaffung der Tilgungsfristen bei allen Sexualstraftaten. Er wirft Berger vor, säumig zu sein: Das Berufsverbot für Sexualstraftäter sei noch nicht beschlossen, auch Strafverschärfungen gebe es nicht, aber dafür noch immer vorzeitige Haftentlassungen. "Berger darf nicht länger tatenlos zuzusehen, sondern muss endlich handeln und die Opfer schützen", so Westenthaler.

Tilgungsfreist derzeit 15 Jahre
In Medienberichten wird Josef F., der seine Tochter 24 Jahre lang in einem Keller eingesperrt und vergewaltigt haben soll, beschuldigt, vor 40 Jahren wegen eines Sexualdelikts vor Gericht gestanden zu sein. In diesem Fall wäre seine Vorstrafe beim "Verschwinden" seiner Tochter Elisabeth 1984 möglicherweise bereits aus dem Strafregister gelöscht gewesen. Die maximale Tilgungsfrist beträgt nämlich (abgesehen von lebenslanger Haft) derzeit 15 Jahre.

Grundsätzlich gilt: Je härter die vom Gericht verhängte Strafe, desto länger bleibt die entsprechende Vorstrafe im Strafregister gespeichert. Die kürzeste "Tilgungsfrist" beträgt fünf Jahre und gilt für Jugendliche bzw. für Personen, die zu weniger als einem Jahr Haft verurteilt wurden. Wer zu einem bis drei Jahren Haft verurteilt wird, gilt zehn Jahre lang als "vorbestraft". Verurteilungen zu mehr als dreijähriger Haft bleiben 15 Jahre lang im Strafregister. Lautet das Urteil lebenslang, wird die Vorstrafe gar nicht gelöscht.

Unbescholtenheit nach Tilgung
Wie Sektionschef Wolfgang Borgensberger vom Justizministerium, beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Entlassung aus der Haft zu laufen. Ist die Frist verstrichen, wird die Vorstrafe aus dem Strafregister gelöscht und darf dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden. "Er gilt ab diesem Zeitpunkt als unbescholten", erklärt Bogensberger. Die Resozialisierung des Haftentlassenen wird also als gelungen betrachtet und aus der verjährten Verurteilung sollen ihm keine Nachteile mehr erwachsen.

Wer allerdings vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut verurteilt wird, gilt als "Rückfalltäter" und muss mit einer strengeren Strafe rechnen. Außerdem plant das Justizministerium die Möglichkeit, die Tilgungsfristen bei bestimmten Sexualstraftätern zu verlängern: Wird der Häftling vom Vollzugsgericht (das über seinen Antrag auf bedingte Entlassung entscheidet) als "gefährlich" eingestuft, dauert die Tilgungsfrist um die Hälfte länger. Gilt er als "besonders gefährlich", dann wird sie verdoppelt - auf maximal

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