Angst und Schrecken

Horror-Clowns fackeln Autos ab

22.10.2016

Die Angriffe der Horror-Clowns werden offenbar immer brutaler.

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Immer mehr Horror-Clowns erschrecken derzeit die Menschen in Mitteleuropa. Nach Sichtungen in Österreich tauchen sie jetzt auch in der Schweiz und Deutschland auf. Während sie in Österreich bisher relativ harmlos unterwegs sind, gehen sie in Deutschland offenbar deutlich brutaler vor.

Auf einem Parkplatz in Salzwedel sind fünf Autos in Flammen aufgegangen. Zeugen beobachteten fünf Männer, mindestens einer von ihnen soll eine Clown-Maske getragen haben. Die Polizei spricht von 90.000 Euro Schaden. Von den Tätern fehlt jede Spur.

Strafrechtliche Konsequenzen drohen

"Horror-Clowns" sind nicht nur keine Spaßvögel, sondern müssen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund des Tatbestandes der Nötigung und gefährlicher Drohung rechnen. Darauf wies das Rechtsschutz-Unternehmen D.A.S. in einer Aussendung hin.



"Wenn Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung erfüllt sein", warnte D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann. Hier drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen, die nach dem persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der Tatbestand der Nötigung ergeben. "Dieser bedeutet, dass man einen anderen unter dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne diesen Druck nicht getan hätte", so Kaufmann.

Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu Körperverletzungen kommt. "Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert", erklärte Kaufmann. Dieser Tatbestand ist nach dem Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen. Falls "Horror-Clowns" ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.

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